Freispruch nach Einspruch
Unser Mandant sollte im Rahmen seiner Tätigkeit als Postzusteller bei DHL ein auszulieferndes Paket geöffnet und ein darin befindliches Huawei Handy gestohlen haben. Wegen Diebstahls und Verletzung des Post-/Fernmeldegeheimnisses hat er deswegen einen Strafbefehl mit einer Geldstafe in Höhe von 3.000,00 € erhalten. Da sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt sah, legte er gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau Einspruch ein. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte gezeigt werden, dass während der drei Tage, an denen die DHL das Paket in Besitz hatte, eine Vielzahl von Personen zu dem Paket Zugriff hatten ohne wirkliche Kontrollmechanismen. Es konnte auch gezeigt werden, dass in keiner Weise nachweisbar war, dass das Handy noch in dem Paket was, als es unser Mandant zur Auslieferung in Empfang nahm. Es konnte weiterhin gezeigt werden, dass nicht einmal nachvollziehbar war, ob sich das Handy bei Übergabe des Pakets an DHL überhaupt in dem Paket war. Es handelte sich also insgesamt um einen Vorwurf, der auf keiner tragfähigen Grundlage beruhte. Dementsprechend war der Freispruch des von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Beschuldigten zwangsläufig (AG Neuburg a. d. Donau, Urteil vom 12.05.2021 - Az. 1 Cs 23 Js 18118/20) .
Dass es überhaupt zum Erlass des Strafbefehls geko..mmen war, war wie so oft dem Umstand geschuldet, dass die Ermittlungsakte "glatt" war, sich die oben genannten, unseren Mandanten entlastenden Punkte aus der Akte - aus welchem Grunde auch immer - nicht entnehmen ließen. Vielmehr fand sich in der Akte in der Sachverhaltsschilderung des zuständigen polizeilichen Sachbearbeiters der - wie sich herausstellte, falsche - Hinweis, dass "von DHL bestätigt werden " kann, dass sich die Ware bei Übergabe an unseren Mandanten "noch im Paket befand".