Versuchter Mord? Gefährliche Körperverletzung? Verfahrenseinstellung!
Die Staatsanwaltschaft Regensburg legte unserem Mandant zur Last, den Geschädigten Z. wiederholt mit der Faust in das Gesicht und anschließend mit einem circa 40 cm langen Baseballschlager auf den Kopf geschlagen haben, wodurch Z. unter anderem einen Rippen- und einen Schädelbruch erlitt. So schilderte zumindest Z. das Geschehen; wesentliche Umstände hat er in seinen Zeugenvernehmungen jedoch weggelassen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daher zunächst gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts des versuchten Mordes.
Nachdem sich sehr schnell Ungereimtheiten in den Aussagen von Z. fanden und seine Angaben offensichtlich auch nicht vollständig waren, konnte der Vorwurf vom Verdacht des versuchten Mordes schnell umgestellt werden., so dass der Vorwurf "nur" noch gefährliche Körperverletzung lautete. Statt lebenslanger Freiheitsstrafe drohte unserem Mandanten damit "nur" noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens konnte jedoch auch der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung entkräftet werden, so dass die Staatsanwaltschaft Regensburg das Verfahren einstellte.
In einer ausführlichen Verteidigungsschrift von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose konnte dargestellt werden, dass die Angaben des Z. großenteils unvollständig waren und teilweise inhaltlich unwahr. Insbesondere hatte Z. "vergessen ihn erheblich belastende Umstände zu berichten, nämlich, dass er der Angreifer war, nicht das harmlose, schuldlose Opfer. Dass Z. hier den Angriff gegen unseren Mandanten startete, konnte auch durch verschiedene Zeugen, die teilweise den Vorfall gesehen, teilweise gehört hatten, verifiziert werden. Unser Mandant verteidigte sich also lediglich selbst und handelte in Notwehr (§ 32 StGB).
Dies sah letztlich auch die Staatsanwaltschaft Regensburg so und stellte das Strafverfahren, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, mangels Tatverdachts wieder ein (StA Regensburg, Verfügung vom 04.02.2024 - Az. 207 Js 20815/23). Für unseren Mandanten bedeutet die Einstellung natürlich eine große Erleichterung!