Keine Krankenversicherungspflicht = keine Beitragsnachforderung
In einem vor dem Sozialgericht Regensburg von uns geführten Prozess (Az. S 4 BA 63/23) ist die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers unserer Mandantin, einer GmbH, streitig. Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eines Beitragsnachforderung in Höhe von rund 22.000 € gegen unsere Mandantin geltend. Unsere Mandantin habe den sozialversicherungsrechtichen Status eines ihrer Gesellschafter-Geschäftsführers falsch beurteilt. Tatsächlich sei dieser abhängig beschäftigt bei unserer Mandantin und daher auch versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, also in der Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. Schon jetzt, noch vor Abschluss des Klageverfahrens, steht aber fest, dass die Forderung von Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung unberechtigt war, so dass die streitige Forderung fast auf die Hälfte reduziert werden konnte.
Im Rahmen der Klagebegründung konnte nun aber gezeigt werden, dass der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer - unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung im Übrigen - jedenfalls nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Dies akzeptierte nun auch die DRV Bund und gab ein entsprechendes Teilanerkenntnis. Die streitige Beitragsnachforderung reduziert sich auf diese Weise bereits um rund 10.000 €. Im weiteren Verfahren wird natürliuch noch versicht werden, auch diese Nachforderung zu verhindern.