Rückwirkende GdB-Feststellung möglich
Der Grad der Behinderung (GdB) wird üblicherweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. D.h. wird ein GdB-Feststellungsantrag am 1. August 2024 gestellt, erfolgt die Feststellung des GdB und etwaiger Merkzeichen durch das zuständige Versorgungsamt grundsätzlich ab diesem Tag. Ausnahmsweise ist aber auch eine rückwirkende Feststellung auf vor der Antragstellung liegende Zeiträume möglich. Konkret dann, wenn an der rückwirkenden Feststellung ein besonderes Interesse des Betroffenen besteht. Dieses spezielle Interesse an der rückwirkenden Feststellung der (Schwer-) Behinderung und etwaiger Merkzeichen begründet sich oft im Steuerrecht, wenn durch die rckwirkende Feststellung noch steuerliche Vorteile geltend gemacht werden können.
Im Falle unseres Mandanten, der an Autismus leidet, war dies der Fall. Antragsgemäß stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Niederbayern - Versorgungsamt als zuständider Versorgungsträger rückwirkend die Schwerbehinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen "B" und "H" fest. Für unseren Mandanten ein sehr erfreulicher Verfahrensausgang, zumal die rückwirkende Feststellung schon auf Verwaltungsebene erreicht wurde und nicht erst durch einen längeren Sozialgerichtsprozess.