Verdacht des Sozialleistungsbetrugs ausgeräumt
Der Vorwurf: Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen
Die Agentur für Arbeit behauptete, meine Mandantin habe vom 25.8.2023 bis 31.8.2023 Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie bis zum 31. August 2023 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Weil meine Mandantin diesen Umstand nicht gemeldet habe, sei die Agentur für Arbeit davon ausgegangen, sie sei bereits ab dem 25. August arbeitslos und dementsprechend leistungsberechtigt gewesen. Das Ergebnis: Arbeitslosengeld sei „zu Unrecht“ gezahlt worden, meine Mandantin habe die Agentur für Arbeit „getäuscht“, und der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) sei erfüllt.
Die Verteidigung: Aufklärung statt Vorverurteilung
Als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht konnte ich von Beginn an klarstellen: Der Teufel steckt wie immer im Detail. Und in diesem Fall lag er in der komplexen Wechselwirkung zwischen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften. Meine Mandantin war zwar formell bis zum 31. August 2023 beschäftigt, hatte jedoch tatsächlich ab dem 25. August keine Arbeitsleistung mehr erbracht und auch kein Entgelt erhalten. Dieser Umstand wurde der Agentur für Arbeit nicht böswillig verschwiegen, sondern schlicht nicht rechtzeitig kommuniziert. Zudem war es entscheidend zu prüfen, ob meine Mandantin tatsächlich in der Lage war, die sozialrechtlichen Meldepflichten in diesem engen Zeitfenster korrekt zu erfüllen. Hier zeigte sich schnell: Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft beruhen auf Annahmen, die einer genaueren Prüfung nicht standhalten.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens
Auf meinen Antrag hin hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Staatsanwaltschaft Landshut, Einstellungsverfügung vom 13.12.2024 - 604 Js 47240/24). Was bedeutet das? Einfach gesagt: Es gibt keinen hinreichenden Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft konnte keine Beweise dafür finden, dass meine Mandantin vorsätzlich gehandelt oder jemanden überhaupt getäuscht hat. Es handelte sich schlicht um einen administrativen Fehler – und keinen strafrechtlich relevanten Betrug
Was können Sie daraus lernen?
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie schnell jemand unter Betrugsverdacht geraten kann, auch wenn kein Vorsatz oder keine kriminelle Energie vorliegt. Gerade im Bereich des Sozialrechts sind die Grenzen zwischen „fehlerhafter“ und „betrügerischer“ Handlung oft fließend – zumindest aus Sicht der Behörden. Mein Tipp an Sie:
1. Dokumentation ist alles: Notieren Sie alle relevanten Informationen über Ihr Arbeitsverhältnis und über Ihren Kontakt zur Arbeitsagentur.
2. Frühzeitig kommunizieren: Melden Sie Änderungen in Ihrem Arbeitsverhältnis unverzüglich. Auch wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Meldung erforderlich ist, klären Sie dies lieber ab.
3. Rechtsbeistand suchen: Sollten Sie dennoch in die Situation geraten, dass ein Vorwurf gegen Sie erhoben wird, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen. Oft kann eine frühe Intervention viel Zeit, Geld und Nerven sparen.
Mathias Klose