Kostentragung nach Erledigungserklärung im GdB-Prozess
In einem Berufungsverfahren war weiterhin die Höhe des GdB streitig. Ziel war es, für unsere an systemischer Mastozytose leidende Mandantin einen GdB von mindestens 50 zu erreichen, nachdem außergerichtlich und in I. Instanz nur ein solcher von 30 festgestellt worden war. Im Berufungsverfahren führte u.a. die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu dem gewünschten Ergebnis.
Das zuständige Versorgungsamt (Landkreis Bautzen - Landratsamt - Rechts- und Kommunalamt) erließ nach Eingang des Gutachtens nach § 109 SGG einen Bescheid, durch den der GdB unserer Mandantin rückwirkend zum 26.01.2016 auf 60 festgestellt wurde.
Da das Ziel des Rechtsstreits auf diese Weise erreicht wurde, war das Berufungsverfahren für erledigt zu erklären und (nur) noch eine Kostenentscheidung zu beantragen. Diese fiel zugunsten unserer Mandantin aus:
"Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
...
Das Verfahren endete durch Erledigterklärung, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2020 einen GdB von 60 ab Antragstellung am 26.11.2016 zuerkannt hatte.
Die Kostenentscheidung ergeht nach Ermessen, es ist in der Regel billig, dass derjenigeBeteiligte die Kosten trägt, der unterliegt. Das Gericht muss alle Umstände des Einzelfallsberücksichtigen, auch bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage ist das Veranlassungsprinzip heranzuziehen (vergleiche Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SozialgerichtsgesetzKommentar 12. Auflage § 193 Randnummer 12 ff.). Wenn der Verwaltungsträgereiner Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt, z. B. anerkennt, einen sachgerechten Vergleichsvorschlag macht, kann es der Billigkeit entsprechen,eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen. Vorliegend sind die Funktionseinschränkungen aufgrund der systemischen und kutanen Mastozytose, die bei Antragstellung geltend gemacht wurden, im Verfahren, auch durch die Gutachten Dr. E. und I. sowie den Beklagten und das Sozialgericht nicht hinreichendgewürdigt worden. Erst durch das Gutachten Dr. Sch. wurde herausgearbeitet,dass die Funktionsbeeinträchtigungen seit Antragstellung in erheblichem (einen GdB von 60 rechtfertigendem) Ausmaß bestanden und bestehen. Dies sieht auch der Beklagte so, indem er rückwirkend ab Antragstellung den GdB von 60 zuerkennt. Eine Veränderung im Gesundheitszustand ist demnach nicht eingetreten. Dass der seit Antragstellungbestehende Zustand, möglicherweise auch aufgrund der Seltenheit der Krankheit (Häufigkeitunter ein Promille) erst spät richtig bewertet wurde, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, sodass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Billigkeit entspricht."
(Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.01.2021 - L 9 SB 89/19)
Durch Beschluss vom selben Tage wurden auch die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse übernommen.