Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolgreicher Widerspruch: GdB 50 bei ISM

Viele Betroffene seltener Erkrankungen wie der indolenten systemischen Mastozytose (ISM) erleben es immer wieder: Die körperlichen und seelischen Belastungen sind erheblich, doch der Bescheid des Versorgungsamts wird diesem Ausmaß nicht gerecht. So auch im Fall einer Mandantin unserer Kanzlei, bei der wir im Widerspruchsverfahren vor dem Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus die Erhöhung des GdB von 40 auf 50 erfolgreich durchsetzen konnten.

Die Mandantin leidet unter einer indolenten systemischen Mastozytose – einer chronischen, nicht heilbaren Erkrankung, bei der sich Mastzellen in verschiedenen Organen und Geweben des Körpers ansammeln. Bei ihr traten u. a. Juckreiz, Kopfschmerzen, massive Rückenschmerzen, Fatigue-Symptome sowie gastrointestinale Beschwerden auf. Zusätzlich wurde ein chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) diagnostiziert.

Trotz dieser vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen wurde ihr nur ein GdB von 40 zuerkannt. Die Begründung beruhte auf einer pauschalen Einordnung der Erkrankung als „Hautproblem“, ohne die systemischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Eine differenzierte medizinische oder sozialrechtliche Prüfung fand nicht statt.

Im Widerspruch haben wir die versorgungsmedizinisch relevante Gesamtsymptomatik umfassend dargelegt und mit neuen ärztlichen Unterlagen untermauert. Dabei wurde insbesondere deutlich gemacht, dass die Erkrankung nicht nur das Funktionssystem Haut, sondern auch das Immunsystem, den Bewegungsapparat und das vegetative Nervensystem betrifft – mit erheblichen Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (§ 2 VersMedV i. V. m. den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“) ist der GdB nach der konkreten Einschränkung der Teilhabe zu bemessen – und nicht allein nach der Diagnose. Bei Erkrankungen wie der systemischen Mastozytose, die mehreren Funktionssystemen zuzuordnen ist, muss dies entsprechend berücksichtigt werden. Auch die Tatsache, dass bei der Mandantin eine Systemtherapie mit dem Medikament Avapritinib erwogen wurde – einem Wirkstoff, der üblicherweise nur bei fortgeschrittenen Krankheitsverläufen eingesetzt wird – zeigte den hohen Schweregrad der Erkrankung.

Das Versorgungsamt in Cottbus folgte letztlich unserer Begründung: Der GdB wurde durch Abhilfebescheid vom 06..05.2025 auf 50 angehoben. Für unsere Mandantin bedeutet das nicht nur rechtliche Anerkennung, sondern auch konkrete Nachteilsausgleiche – wie z. B. den besonderen Kündigungsschutz, steuerliche Erleichterungen oder die Möglichkeit, Zusatzurlaub zu beantragen.

Gerade bei seltenen Erkrankungen ist eine fundierte sozialrechtliche Vertretung entscheidend. Wer sich auf pauschale Gutachten oder knappe Bescheide verlässt, riskiert, dass die tatsächlichen Einschränkungen verkannt werden.

Wenn auch Sie an Mastozytose, CFS oder einer anderen chronischen Erkrankung leiden und sich mit Ihrem GdB-Bescheid nicht gerecht behandelt fühlen, unterstützen wir Sie gerne bei Ihrem Anliegen – kompetent, engagiert und mit Blick für medizinische Details.

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