
BA hebt Sperrzeit wieder auf - Erfolg im Widerspruchsverfahren
Im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosengeld ergibt sich oftmals eine "Sperrzeitproblematik". Denn Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, insbesondere das Arbeitsverhältnis grundlos gelöst hat durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Allerdings - und das Übersehen die Arbeitsagenturen gerne - führt nicht jede Kündigung oder jeder Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeldbezug. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei, in dem mit Erfolg Widerspruch gegen eine Sperrrzeit erhoben wurde.
Unser Mandant wurde grundlos gekündigt. Er nahm die Kündigung aber hin, erhob keine Kündigungsschutzklage. Dies nahm die Agentur für Arbeit Regensburg schon zum Anlass, eine 12-wöchige Sperrzeit zu verhängen. Zu Unrecht. Der dagegen für unseren Mandanten erhobene Widerspruch war erfolgreich. Durch Abhilfebescheid vom 16. April 2025 gab die Arbeitsagentur dem Widerspruch "in vollem Umfang" statt.
Dieser Fall zeigt wiedfer einmal die Fehleranfälligkeit von Sperrzeitbescheiden. Es lohnt daher in jedem Fall, eine verhängte Sperrzeit prüfen zu lassen und gegebenenfalls mittels Widerspruch bzw. Klage zum Sozialgericht dagegen vorzuegehen. Bedenken Sie bitte insbesondere, dass eine 12-wöchige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld auch zum Verlust eines Viertels des Gesamtanspruchs führt.