
BAföG-Betrugsvorwurf nach Datenabgleich – Ermittlungsverfahren erfolgreich eingestellt
Die Finanzierung eines Studiums ist für viele junge Menschen eine Herausforderung. Umso verlockender erscheint es mitunter, beim BAföG-Antrag nicht ganz so genau hinzuschauen – zum Beispiel beim Punkt „Vermögen“. Doch was auf den ersten Blick wie ein Kavaliersdelikt wirkt, kann gravierende Folgen haben.
Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt, wie schnell aus einem vermeintlich kleinen Verschweigen eine strafrechtliche Angelegenheit wird: Unser Mandant hatte im Rahmen seines BAföG-Antrags sein vorhandenes Bankguthaben nicht angegeben. Im Zuge eines automatisierten Datenabgleichs – ein inzwischen routinemäßiges Verfahren der BAföG-Ämter – wurde dieses „vergessene“ Vermögen entdeckt. Das Amt meldete den Verdacht des Sozialleistungsbetrugs an die Staatsanwaltschaft.
Was droht bei Sozialleistungsbetrug?
Bei einem solchen Anfangsverdacht leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) ein. Und das ist keineswegs nur ein bürokratischer Vorgang – die Konsequenzen können tiefgreifend sein:
- Strafrechtlich droht häufig eine empfindliche Geldstrafe, in schwereren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.
- Außerhalb des Strafrechts kann bereits eine Verurteilung mit Geldstrafe über 90 Tagessätze zu einer Eintragung ins Führungszeugnis führen – und das ist insbesondere für alle, die eine spätere Verbeamtung anstreben, ein echtes Problem. Auch eine Bewerbung im öffentlichen Dienst und sogar manchmal in der freien Wirtschaft kann dadurch erheblich erschwert oder unmöglich werden.
Was tun, wenn das Kind schon im Brunnen liegt?
Gerade in diesen Fällen ist es unser Ziel, die Angelegenheit vor einer Hauptverhandlung zu bereinigen – idealerweise durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO). Dabei handelt es sich um eine sogenannte verfahrensbeendende Maßnahme gegen Auflage, die keine Verurteilung und damit auch keine Vorstrafe zur Folge hat.
Der aktuelle Fall – erfolgreich eingestellt
Im vorliegenden Fall konnte genau dieses Ergebnis erzielt werden. Unser Mandant hatte das zu Unrecht erhaltene BAföG bereits vollständig an das Amt zurückgezahlt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg forderte darüber hinaus eine Geldauflage. Diese wurde erfüllt, sodass das Verfahren mit Verfügung vom 21.07.2025 nach § 153a StPO eingestellt wurde (Staatsanwaltschaft Regensburg - 207 Js 4580/25).
Fazit
Auch wenn es „nur“ um BAföG geht: Falsche Angaben im Antrag können sehr ernste Folgen haben. Wer hier Fehler gemacht hat, sollte nicht zögern, frühzeitig juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen lässt sich so Schlimmeres verhindern – und ein unnötiger Makel im Lebenslauf vermeiden.
Hinweis:
Mehr Informationen zum Thema BAföG finden Sie im BAföG-Ratgeber von Rechtsanwalt Mathias Klose oder in seinem BAföG-Handbuch.