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Fernbleiben von der Hauptverhandlung – nicht jedes Ausbleiben ist ein Fehler

Das Erscheinen zur Hauptverhandlung ist für Betroffene in Bußgeldverfahren grundsätzlich verpflichtend, wenn es durch das Gericht angeordnet wurde. Dennoch zeigt ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2025 (Az. 31a OWi 606 Js 20701/25), dass ein Nichterscheinen nicht automatisch rechtlich nachteilig sein muss – entscheidend ist, ob das Fernbleiben entschuldigt ist.

 

Der Fall

Dem Betroffenen, unserem Mandanten, wurde ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 3a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vorgeworfen. Zum Termin der Hauptverhandlung erschien er nicht. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid, der vorangegangen war, wurde folglich verworfen.

Daraufhin beantragten wir für ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung.

Das Amtsgericht Regensburg gewährte die Wiedereinsetzung, da unser Mandant krankheitsbedingt an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Die Erkrankung wurde durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.

Es wird nun ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden.

 

Unentschuldigtes vs. entschuldigtes Fernbleiben

Der Beschluss macht deutlich:

  • Nicht jedes Ausbleiben in der Hauptverhandlung ist rechtlich nachteilig
  • Sanktionen drohen nur bei unentschuldigtem Fernbleiben
  • Krankheit kann – bei entsprechender Glaubhaftmachung – einen wichtigen Entschuldigungsgrund darstellen

Gerade in der Praxis zeigt sich jedoch, dass Gerichte an die Darlegung und den Nachweis einer Erkrankung konkrete Anforderungen stellen. Ein pauschales oder verspätet vorgelegtes Attest genügt häufig nicht.

 

Wiedereinsetzung gibt es nicht automatisch

Besonders wichtig: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt ausschließlich auf Antrag.

Wird kein Antrag gestellt oder werden Fristen versäumt, bleiben die negativen Folgen eines Nichterscheinens regelmäßig bestehen – etwa ein Verwerfungsurteil oder eine Entscheidung in Abwesenheit.

Hier zeigt sich, dass eine kompetente Verteidigung entscheidend sein kann:

  • rechtzeitige Antragstellung
  • richtige Begründung
  • vollständige Glaubhaftmachung

 

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Schnittstelle von Sozial- und Strafrecht

Der zugrunde liegende Vorwurf nach dem SchwarzArbG verdeutlicht zudem, dass es sich hierbei um eine klassische Schnittstelle zwischen Sozialrecht und Strafrecht handelt.

Vorwürfe wegen Schwarzarbeit betreffen häufig zugleich:

  • sozialversicherungsrechtliche Fragen
  • beitragsrechtliche Folgen
  • straf- oder bußgeldrechtliche Sanktionen

Gerade deshalb ist eine Verteidigung erforderlich, die beide Rechtsgebiete sicher beherrscht.

 

Fazit

Der Beschluss des AG Regensburg zeigt:

  • Ein Fernbleiben von der Hauptverhandlung ist nicht per se schädlich
  • Entscheidend ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entschuldigung
  • Wiedereinsetzung setzt einen aktiven Antrag voraus
  • Bei Vorwürfen nach dem SchwarzArbG ist interdisziplinäre Expertise besonders wichtig

 

Als Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht liegt dieser Themenkomplex genau im Kern unserer anwaltlichen Tätigkeit.

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