Berufsgenossenschaft durfte Unfallfolgen nicht „wegkürzen“ – MdE-Rente bleibt bei 50 %
in einem langjährigen Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung hat das SG Regensburg (S 5 U 243/22) kürzlich unserem Mandanten in zentralen Punkten Recht gegeben. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft wollte eine bereits gewährte Verletztenrente und anerkannte Unfallfolgen für die Zukunft deutlich reduzieren. Das Gericht hat diese Kürzung nicht in dem von der BG beabsichtigten Umfang akzeptiert.
Worum ging es?
Unser Mandant erlitt am 4. November 2011 ein schweres Unfallereignis bei der Arbeit: Ein Stapler überrollte seinen rechten Fuß. Der Heilungsverlauf war langwierig, später wurde wiederholt ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) diagnostiziert. Über die Jahre kam es zu zahlreichen medizinischen Bewertungen – teils mit stark voneinander abweichenden Einschätzungen zur Frage, welche Beschwerden Unfallfolgen sind und wie hoch die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) zu bemessen ist.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) wollte drastisch absenken
Mit Bescheid vom 02.09.2022 (Widerspruchsbescheid vom 28.10.2022) nahm die Berufsgenossenschaft eine teilweise Rücknahme früherer Anerkennungen vor:
- Die Verletztenrente sollte ab 01.10.2022 nicht mehr nach einer MdE von 60 %, sondern deutlich niedriger bemessen werden.
- Zudem sollten einzelne Unfallfolgen – insbesondere die Einschränkung der Traglast des rechten Beins – nicht mehr anerkannt sein.
Die Kernaussagen des Gerichts
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil sehr klar zwischen zwei Punkten unterschieden: Was darf die BG überhaupt zurücknehmen? und wer trägt welche Beweislast? Gerade bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gilt: Zweifel gehen zulasten der Behörde, wenn sie Leistungen kürzen oder anerkannte Unfallfolgen aberkennen will.
Das Ergebnis in der Entscheidungsformel ist für unseren Mandanten wesentlich:
- Weiterhin Unfallfolge: Das Gericht stellte fest, dass die Einschränkung der Traglast des rechten Beins weiterhin Unfallfolge des Ereignisses vom 04.11.2011 ist.
- Rente bleibt auf hohem Niveau: Die BG wurde verurteilt, ab 01.10.2022 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 % zu gewähren.
- Kosten: Die BG muss unserem Mandanten 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten.
Damit ist vor allem eines erreicht: Die von der BG angestrebte deutliche Absenkung wurde gerichtlich korrigiert, und ein wesentlicher Teil der unfallbedingten Einschränkungen bleibt rechtlich abgesichert.
Warum das Urteil praxisrelevant ist
Das Urteil zeigt exemplarisch, wie entscheidend die Beweislastregeln in Verfahren um Rentenkürzungen und Rücknahmen sind:
- Wenn eine BG eine einmal anerkannte Unfallfolge wieder streichen oder eine Rente reduzieren will, reicht es nicht, auf „anderslautende“ Gutachten zu verweisen. Sie muss tragfähig darlegen, dass die frühere Anerkennung rechtswidrig war und die Voraussetzungen der Rücknahme (hier insbesondere § 45 SGB X) vorliegen.
- Gleichzeitig wird deutlich: Wo medizinische Einschätzungen stark divergieren und strukturelle Korrelate schwer zu objektivieren sind, entscheidet häufig die gerichtliche Gesamtwürdigung – einschließlich der Frage, ob die Behörde ihre Darlegungslast wirklich erfüllt.
Wenn Sie selbst eine Herabsetzung der Verletztenrente, die Aberkennung von Unfallfolgen oder eine Rücknahmeentscheidung Ihrer Berufsgenossenschaft erhalten haben: Solche Bescheide sind häufig angreifbar – insbesondere dann, wenn sie auf umstrittenen Gutachten beruhen oder die Beweislastfragen nicht sauber berücksichtigt werden.
