Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts – wenn der subjektive Tatbestand fehlt
In einem gegen einen Mandanten unbserer Kanzlei geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) konnte das Verfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Mathias Klose hin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft folgte damit der rechtlichen Bewertung, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand.
Ausgangspunkt: widersprüchliche, aber stets zweifelnde Angaben
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, angezeigt zu haben, am 16.02.2024 vergewaltigt worden zu sein, obwohl dies nicht stattgefunden habe. Grundlage des Tatverdachts waren seine eigenen Angaben im Rahmen der Anzeigeerstattung.
Bereits ein Blick in die Ermittlungsakte zeigte jedoch ein zentrales, durchgängiges Motiv:
Der Mandant hatte zu keinem Zeitpunkt behauptet, sicher zu wissen, dass sich die angezeigte Tat tatsächlich ereignet hatte. Vielmehr betonte er – konsistent und wiederholt –, dass er Zweifel habe und nicht ausschließen könne, das Geschehen lediglich geträumt oder alkoholbedingt fehlinterpretiert zu haben.
Diese Unsicherheit zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Vernehmungen und polizeilichen Eindrucksvermerke. Sie wurde von allen beteiligten Beamten dokumentiert und gerade nicht erst im Nachhinein eingeführt.
Rechtlicher Maßstab: „wider besseres Wissen“
Der Straftatbestand des § 145d StGB stellt hohe Anforderungen an den subjektiven Tatbestand. Strafbar ist nur, wer wider besseres Wissen eine Straftat vortäuscht. Das bedeutet: Der Beschuldigte muss sicher wissen, dass die angezeigte Tat nicht stattgefunden hat. Bloße Zweifel, Unsicherheiten, Mutmaßungen oder ein „Für-möglich-Halten“ genügen ausdrücklich nicht. Auch bedingter Vorsatz reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.
Genau daran fehlte es hier. Der Mandant hat nie erklärt – und konnte es nach Aktenlage auch nicht –, dass er sicher davon ausgegangen sei, die Tat habe nicht stattgefunden. Im Gegenteil: Seine Aussagen waren von Ambivalenz geprägt, nicht von Täuschungswillen.
Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft
Vor diesem Hintergrund war die entscheidende Frage nicht, ob die Angaben widersprüchlich oder objektiv nicht belegbar waren. Maßgeblich war vielmehr, ob sich in einer Hauptverhandlung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung ergeben hätte.
Angesichts der klar dokumentierten Zweifel des Mandanten, der fehlenden sicheren Kenntnis vom Nichtstattfinden der Tat und der daraus resultierenden erheblichen Beweisprobleme war ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung.
Das Verfahren war damit einstellungsreif.
Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren konsequent mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Staatsanwaltschaft Regensburg - Einstellung vom 20.01.2026 - Az. 405 Js 20847/25).
Der Fall zeigt exemplarisch, dass nicht jede objektiv unzutreffende oder widersprüchliche Anzeige automatisch strafbar ist. Das Strafrecht sanktioniert keine Unsicherheit – sondern nur vorsätzliche Täuschung. Gerade bei sensiblen Sachverhalten und Ausnahmesituationen ist eine präzise Trennung zwischen subjektiver Wahrnehmung und strafbarem Verhalten unerlässlich.
