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Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Sozialgericht Köln:AOK Rheinland/Hamburg muss die Behandlung mit Olaparib (Lynparza) und Pembrolizumab (Keytruda) übernehmen

Sozialgericht verpflichtet Krankenkasse zur vorläufigen Kostenübernahme einer personalisierten Krebstherapie

Mit Beschluss vom 26.02.2026 (S 24 KR 82/26 ER) hat das Sozialgericht Köln im Wege der einstweiligen Anordnung AOK Rheinland/Hamburg verpflichtet, unserem Mandanten vorläufig die Behandlung mit Olaparib (Lynparza) und Pembrolizumab (Keytruda) einschließlich der erforderlichen Labor- und Materialkosten zu finanzieren. Die Entscheidung betrifft einen hochkomplexen, medizinisch wie rechtlich außergewöhnlichen Sachverhalt und unterstreicht die Bedeutung des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes bei lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Unser Mandant leidet an einem metastasierten (initial) unreifen Teratom und embryonalen Karzinom des Hodens mit mehrfachen Rezidiven sowie einer seltenen somatischen Transformation zu einem Karzinosarkom. Seit der Erstdiagnose im Jahr 2014 musste er sich zahlreichen operativen Eingriffen und intensiven Chemotherapien unterziehen. Trotz retroperitonealer Lymphadenektomien, Leberteilresektion und mehrerer Salvage-Chemotherapien kam es wiederholt zu Progressionen. Zuletzt zeigte sich in der Bildgebung ein deutlich größenprogredienter Tumor mit Infiltration zentraler Gefäßstrukturen und Kontakt zur Aorta abdominalis sowie zum Dünndarm. Die behandelnden Universitätskliniken gingen angesichts der Resistenzlage und des schlechten Allgemeinzustands (ECOG 2–3) von einer letalen Prognose in absehbarer Zeit aus. Leitliniengerechte Standardtherapien standen nicht mehr zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund empfahl das molekulare Tumorboard der Universitätsklinik Tübingen eine individualisierte Kombinationstherapie aus dem PARP-Inhibitor Olaparib und dem PD-1-Checkpoint-Inhibitor Pembrolizumab. Grundlage war eine molekulargenetische Analyse des Tumors mit entsprechenden Hinweisen auf eine potenzielle therapeutische Angriffsmöglichkeit. Es handelt sich um eine Off-Label-Anwendung, da für diese spezifische Tumorentität keine arzneimittelrechtliche Zulassung besteht.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme unter Berufung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden Evidenzlage. Die Kombination sei als experimentell einzustufen; ein Anspruch nach § 2 Abs. 1a SGB V bestehe nicht, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf einen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf gegeben seien.

Angesichts der akuten Lebensbedrohung und der Tatsache, dass unser Mandant die erheblichen Therapiekosten nicht selbst tragen konnte, haben wir einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Maßgeblich war § 86b Abs. 2 SGG. Danach ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden und die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Bei existenziellen Gefahren für Leben und Gesundheit ist dabei eine besonders sorgfältige, grundrechtsorientierte Prüfung vorzunehmen. Das Gericht hat unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung klargestellt, dass effektiver Rechtsschutz gerade in solchen Konstellationen nicht leerlaufen darf.

Eine abschließende Klärung der komplexen medizinisch-rechtlichen Fragen war im Eilverfahren naturgemäß nicht möglich. Das Gericht hat deshalb eine Folgenabwägung vorgenommen. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass unser Mandant unstreitig lebensbedrohlich erkrankt und hinsichtlich anerkannter Standardtherapien austherapiert ist. Weitere konventionelle Chemotherapieoptionen erschienen angesichts des reduzierten Allgemeinzustands medizinisch fraglich und mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden. Demgegenüber sei die empfohlene Kombinationstherapie nach den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen plausibel begründet und potenziell besser verträglich. Zudem bestünden zumindest ernsthafte Hinweise darauf, dass eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nicht ausgeschlossen sei.

Vor diesem Hintergrund überwog nach Auffassung der Kammer das Interesse unseres Mandanten am Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung vorläufiger Kosten. Das Gericht betonte, dass dem Leben als Rechtsgut in der verfassungsrechtlichen Ordnung überragende Bedeutung zukommt. Wenn ohne vorläufige Versorgung schwere, irreversible Nachteile drohen, dürfen an die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

Die Verpflichtung wurde zeitlich bis zum 15.04.2026 begrenzt. Hintergrund ist, dass nach einer dreimonatigen Therapiedauer eine Kontrollbildgebung vorgesehen ist, um das Ansprechen zu evaluieren. Damit trägt das Gericht zugleich dem vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzes Rechnung und vermeidet eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei seltensten Tumorentitäten und fehlender breiter Studienlage ein Anspruch auf vorläufige Versorgung bestehen kann, wenn Standardtherapien ausgeschöpft sind, eine lebensbedrohliche Situation vorliegt und eine medizinisch fundierte, individualisierte Therapieempfehlung existiert. Gerade im Bereich der personalisierten Onkologie gewinnen molekulare Tumorboard-Empfehlungen zunehmend rechtliche Relevanz.

Für Betroffene in vergleichbaren Konstellationen ist entscheidend, frühzeitig eine umfassende medizinische Dokumentation sicherzustellen und die Alternativlosigkeit der beantragten Therapie substantiiert darzulegen. Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26. Februar macht deutlich, dass der sozialgerichtliche Eilrechtsschutz in existenziellen Situationen ein wirksames Instrument sein kann, um dringend benötigte Behandlungen durchzusetzen.

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