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Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

SG Regensburg - Pflegegrad 2 bei ME/CFS erreicht

Pflegegrad 2 bei ME/CFS durchgesetzt – Sozialgericht Regensburg stärkt Rechte von Betroffenen

Die Zahl der Mandate im Zusammenhang mit Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) nimmt in unserer Praxis spürbar zu. Die Erkrankung ist komplex, in ihrer Ausprägung oft schwer zu erfassen und wird im sozialrechtlichen Kontext noch immer nicht durchgehend zutreffend bewertet. Umso bedeutsamer sind gerichtliche Entscheidungen, die die tatsächlichen Einschränkungen der Betroffenen angemessen berücksichtigen.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. S 2 P 17/24) hat das Sozialgericht Regensburg einer von uns vertretenen Mandantin Leistungen nach Pflegegrad 2 zugesprochen.

 

Ausgangslage: Herabstufung statt Anerkennung der Verschlechterung

Unsere Mandantin bezog zunächst Leistungen nach Pflegegrad 1. Im Zuge eines Verschlechterungsantrags wurde sie durch den Medizinischen Dienst begutachtet – mit dem Ergebnis, dass nicht nur keine Höherstufung erfolgte, sondern zwischenzeitlich sogar die vollständige Einstellung der Leistungen im Raum stand. Erst nach Widerspruch wurde zumindest der ursprüngliche Pflegegrad 1 wieder anerkannt.

Die tatsächliche gesundheitliche Situation – geprägt durch ME/CFS, eine chronische Schmerzstörung sowie eine erhebliche depressive Symptomatik – fand in der Begutachtung jedoch keine ausreichende Berücksichtigung.

 

Zentrale Streitpunkte im Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren stand insbesondere die Bewertung der Module im Begutachtungsinstrument im Fokus:

  • Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen): Die ausgeprägte Antriebslosigkeit und depressive Symptomatik der Mandantin wurden deutlich unterschätzt.
  • Modul 4 (Selbstversorgung): Die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag lagen erheblich über der angenommenen Bewertung.
  • Alltagsgestaltung und soziale Kontakte: Eine strukturierte Tagesplanung oder eigenständige Lebensführung war der Mandantin faktisch nicht möglich.

Gerade bei ME/CFS zeigt sich häufig, dass die Belastbarkeit stark schwankt und bereits geringe Aktivitäten zu massiven Erschöpfungszuständen führen („Post-Exertional Malaise“). Diese Dynamik wird in Begutachtungen nicht selten unzureichend abgebildet.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht folgte unserer Argumentation und stellte klar, dass die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit insgesamt als erheblich einzustufen sind. Damit liegen die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 vor.

Ausschlaggebend war insbesondere:

  • die nachvollziehbare fachärztliche Dokumentation der Krankheitsentwicklung,
  • die glaubhafte Schilderung des Alltags durch die Mandantin,
  • sowie die kritische Würdigung des MD-Gutachtens.

 

Bedeutung für Betroffene mit ME/CFS

Die Entscheidung unterstreicht ein wiederkehrendes Problem: ME/CFS wird im Pflegegradverfahren häufig nicht adäquat erfasst. Insbesondere unsichtbare Symptome wie Erschöpfung, kognitive Einschränkungen und Belastungsintoleranz werden systematisch unterschätzt. Für Betroffene bedeutet das:

  • Eine sorgfältige medizinische Dokumentation ist entscheidend.
  • Widerspruchs- und Klageverfahren können notwendig sein, um eine realistische Einstufung zu erreichen.
  • Die einzelnen Module der Begutachtung sollten gezielt hinterfragt werden.

 

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist ein wichtiger Schritt hin zu einer differenzierteren Bewertung von ME/CFS im Pflegeversicherungsrecht. Es zeigt zugleich, dass eine konsequente rechtliche Überprüfung von Bescheiden Erfolg haben kann – insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Einschränkungen umfassend herausgearbeitet werden.

Angesichts der steigenden Zahl entsprechender Fälle bleibt die rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Erkrankung ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

 

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