Erfolg vor dem Sozialgericht Altenburg: GdB 50 für Mandantin mit systemischer Mastozytose – Anerkenntnis ohne Gutachten
Nicht jeder Erfolg im Schwerbehindertenrecht beruht auf einem medizinischen Sachverständigengutachten. Manchmal überzeugt bereits die juristische Argumentation. Genau dies ist in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (Az. S 34 SB 1096/25) gelungen.
Unsere Mandantin leidet an einer indolenten systemischen Mastozytose, einer seltenen Erkrankung, die zahlreiche Organsysteme betreffen und zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führen kann. Trotz der vielfältigen Beschwerden hatte die zuständige Behörde zunächst lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 anerkannt.
Seltene Erkrankung erfordert besondere Expertise
Die sozialmedizinische Bewertung einer systemischen Mastozytose gehört zu den anspruchsvolleren Bereichen des Schwerbehindertenrechts. Anders als bei vielen anderen Erkrankungen betreffen die gesundheitlichen Auswirkungen häufig nicht nur ein einzelnes Organsystem. Vielmehr stehen gastrointestinale Beschwerden, Kreislaufstörungen, Hautmanifestationen, allergische Reaktionen, Erschöpfung sowie die Gefahr anaphylaktischer Reaktionen nebeneinander und müssen in ihrer Gesamtheit bewertet werden. Gerade deshalb reicht eine schematische Betrachtung regelmäßig nicht aus.
Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren Menschen mit Mastozytose sowohl in Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung als auch in Verfahren wegen einer Erwerbsminderungsrente. Aufgrund dieser langjährigen Spezialisierung verfügen wir über umfangreiche Erfahrung sowohl mit den medizinischen Besonderheiten der Erkrankung als auch mit deren sozialrechtlicher Bewertung.
Umfassende Klagebegründung überzeugte die Behörde
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Altenburg haben wir ausführlich dargelegt, weshalb die bisherige Bewertung den tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung nicht gerecht wurde.
Die Klagebegründung setzte sich unter anderem mit
- den Besonderheiten der systemischen Mastozytose,
- den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen,
- der sozialmedizinischen Einordnung der Erkrankung,
- der einschlägigen Rechtsprechung sowie
- der medizinischen Fachliteratur
auseinander und zeigte auf, weshalb im konkreten Fall ein GdB von wenigstens 50 gerechtfertigt war.
Anerkenntnis ohne medizinisches Sachverständigengutachten
Das Bemerkenswerte an diesem Verfahren: Es kam überhaupt nicht mehr zu einer gerichtlichen Begutachtung. Nachdem die Klagebegründung beim Gericht eingegangen war, erkannte die beklagte Stadt Gera den geltend gemachten Anspruch mit Anerkenntnis vom 22.06.2026 an. Ein medizinisches Sachverständigengutachten musste das Gericht daher nicht mehr einholen.
Ein solcher Verfahrensverlauf ist keineswegs alltäglich. Gerade in GdB-Verfahren erfolgt eine Änderung der behördlichen Entscheidung häufig erst nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Dass sich die Behörde bereits aufgrund der schriftlichen Argumentation von der bisherigen Bewertung löst, zeigt, welche Bedeutung einer sorgfältig ausgearbeiteten Klagebegründung zukommen kann.
Bundesweite Vertretung
Der Fall verdeutlicht zugleich, dass wir Mandantinnen und Mandanten bundesweit vertreten. Obwohl unsere Kanzlei ihren Sitz in Regensburg hat, führen wir selbstverständlich auch Verfahren vor Sozialgerichten außerhalb Bayerns – wie hier erfolgreich vor dem Sozialgericht Altenburg.
Unser Fazit
Gerade bei seltenen Erkrankungen wie der systemischen Mastozytose kommt es entscheidend darauf an, die medizinischen Besonderheiten rechtlich zutreffend einzuordnen und überzeugend darzustellen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der medizinischen Literatur, den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und der aktuellen Rechtsprechung kann bereits im schriftlichen Verfahren den entscheidenden Unterschied machen.
Der vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll, dass eine sorgfältig ausgearbeitete Klagebegründung im Einzelfall sogar ausreichen kann, um eine Behörde ohne gerichtliches Sachverständigengutachten zum Einlenken zu bewegen.
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