SG Landshut hebt Betriebsprüfungsbescheid der DRV über 951.615,33 € auf
Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach § 28p SGB IV kann für Unternehmen existenzielle Folgen haben. Nicht selten enden diese Prüfungen mit erheblichen Beitragsnachforderungen. In besonders gravierenden Fällen stehen sechs- oder gar siebenstellige Beträge im Raum – verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen und strafrechtlichen Risiken. Einen solchen Fall konnten wir nun mit Erfolg vor dem Sozialgericht Landshut abschließen.
DRV fordert mehr als 950.000 € Sozialversicherungsbeiträge nach
Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber unserem Mandanten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 951.615,33 € fest. Eine Nachforderung in dieser Größenordnung hätte für unseren Mandanten die wirtschaftliche Existenz bedeutet. Das Unternehmen wäre durch die Beitragsforderung in die Insolvenz getrieben worden. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid erhoben wir Klage zum Sozialgericht Landshut. Mit Erfolg.
Sozialgericht Landshut hebt Bescheid vollständig auf
Mit Urteil vom 01.07.2026 (Az. S 7 BA 19/24) gab das Sozialgericht Landshut unserer Klage statt und hob den Betriebsprüfungsbescheid auf. Für unseren Mandanten bedeutet dies die vollständige Beseitigung einer Beitragsforderung von 951.615,33 €.
Ungewöhnlicher Erfolgsansatz: Unser Mandant war nicht Arbeitgeber
Die Klage stützte sich auf mehrere rechtliche Angriffspunkte gegen den Betriebsprüfungsbescheid. Besonders hervorzuheben ist jedoch ein Argument, das in der Praxis nur selten eine Rolle spielt: Unser Mandant war gar nicht Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und konnte deshalb auch nicht Beitragsschuldner nach § 28e SGB IV sein.
Zwar war unser Mandant formeller Inhaber des Unternehmens. Tatsächlich führte jedoch eine andere Person sämtliche unternehmerischen Entscheidungen:
- Einstellung der Arbeitnehmer,
- Einsatzplanung auf den Baustellen,
- Überwachung der Beschäftigten,
- Auszahlung der Löhne,
- Akquise der Aufträge sowie
- Auftreten gegenüber den Auftraggebern.
Bereits das Landgericht Regensburg hatte in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt, dass gerade diese Person Arbeitgeber gewesen sei und die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber verletzt habe.
Auf dieser Grundlage haben wir herausgearbeitet, dass formelle Betriebsinhaberschaft und tatsächliche Arbeitgeberstellung im Sozialversicherungsrecht auseinanderfallen können. Arbeitgeber ist nicht zwangsläufig derjenige, auf dessen Namen das Gewerbe läuft. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere, wer die Arbeitgeberfunktionen tatsächlich wahrnimmt und das Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten ausübt.
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Landshut.
Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV gehören zu den anspruchsvollsten Bereichen des Sozialrechts
Verfahren wegen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gehören zu den juristisch schwierigsten Materien des Sozialrechts. Das Beitragsrecht des SGB IV ist hochkomplex und außerhalb eines kleinen Kreises spezialisierter Rechtsanwälte kaum bekannt. Gleichzeitig sind die wirtschaftlichen Folgen häufig enorm. Hinzu kommt, dass Betroffene regelmäßig mehrere Verfahren parallel führen müssen. Hierzu gehören insbesondere:
- das Anhörungsverfahren vor Erlass des Bescheides,
- das Widerspruchsverfahren,
- das Klageverfahren vor dem Sozialgericht,
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um die sofortige Vollstreckung zu verhindern.
Gerade die Eilverfahren sind häufig von erheblicher Bedeutung. Denn Beitragsbescheide der Deutschen Rentenversicherung sind grundsätzlich sofort vollziehbar. Ohne erfolgreichen Eilrechtsschutz drohen Kontopfändungen oder andere Vollstreckungsmaßnahmen bereits lange vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache.
Sozialversicherungsrecht und Strafrecht greifen häufig ineinander
Besonders problematisch ist zudem die enge Verzahnung mit dem Strafrecht.
Erhebt die Deutsche Rentenversicherung den Vorwurf nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, steht regelmäßig zugleich der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) im Raum.
Die Ergebnisse einer Betriebsprüfung können daher nicht nur zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen, sondern auch Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach sich ziehen.
Umgekehrt können strafgerichtliche Feststellungen – wie im vorliegenden Fall – für das sozialgerichtliche Verfahren von erheblicher Bedeutung sein und den entscheidenden Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Verteidigung bilden.
Unsere Erfahrung bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung
Wir vertreten Unternehmen, Geschäftsführer und Arbeitgeber bundesweit bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung sowie in anschließenden Widerspruchs-, Klage- und Eilverfahren.
Der nunmehr erfolgreich abgeschlossene Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut zeigt erneut, dass auch sehr hohe Beitragsforderungen keineswegs hingenommen werden müssen. Gerade in komplexen Sachverhalten lohnt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung der tatsächlichen Arbeitgeberstellung, der Beitragspflicht sowie der zahlreichen verfahrensrechtlichen Besonderheiten.
Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Juli 2026 verdeutlicht zugleich, dass auch ungewöhnliche und auf den ersten Blick wenig naheliegende Rechtsargumente zum Erfolg führen können, wenn sie dogmatisch sauber hergeleitet und konsequent verfolgt werden.
