Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Untätigkeitsklage gegen BAPersBW mit Erfolg: Widerspruchsbescheid erlassen und Kostenerstattung für den Mandanten

Untätigkeitsklage führt zum Ziel - BAPersBw entscheidet und trägt die Kosten

Wer einen Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt hat, erwartet zu Recht, dass die Behörde hierüber innerhalb angemessener Zeit entscheidet. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Verfahren über viele Monate hinweg unbearbeitet bleiben. Für Betroffene bedeutet dies häufig erhebliche finanzielle und persönliche Belastungen. Dass man einer solchen Untätigkeit nicht schutzlos ausgeliefert ist, zeigt ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei.

Unser Mandant hatte gegen einen Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Widerspruch eingelegt. Streitgegenstand waren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz, insbesondere die Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Ansprüche auf Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente. Die Widerspruchsbegründung wurde ausführlich eingereicht und setzte sich insbesondere mit der von der Behörde vertretenen Auffassung auseinander, der Grundsatz „Reha vor Rente“ stehe den geltend gemachten Ansprüchen entgegen.

Trotz der umfassenden Begründung entschied die Behörde über den Widerspruch nahezu ein Jahr lang nicht. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Verzögerung lag nicht vor. Unser Mandant befand sich damit über Monate hinweg in einer ungewissen Situation, obwohl gerade Versorgungsleistungen häufig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, erhoben wir schließlich beim Sozialgericht Dresden Untätigkeitsklage (Az. S 30 VE 16/26).

Die Klage verfehlte ihre Wirkung nicht. Bereits rund sechs Wochen nach ihrer Erhebung entschied das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den Widerspruch. Genau dieses Ziel sollte mit der Untätigkeitsklage erreicht werden: Die Behörde zur Entscheidung zu veranlassen.

Besonders erfreulich ist, dass die Bundeswehr auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Damit wurde bestätigt, dass die Klage veranlasst war. Wäre die Behörde rechtzeitig tätig geworden, hätte das gerichtliche Verfahren gar nicht geführt werden müssen.

Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen gegen überlange Bearbeitungszeiten ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung steht. Nach § 88 SGG kann Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über einen Widerspruch grundsätzlich nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wird und kein ausreichender Grund für die Verzögerung besteht. Ziel der Klage ist regelmäßig nicht eine unmittelbare Entscheidung des Gerichts über den materiellen Anspruch, sondern zunächst die Verpflichtung der Behörde, überhaupt über den Widerspruch zu entscheiden.

Gerade im Sozial- und Versorgungsrecht erleben wir immer wieder Verfahren, die sich über viele Monate oder sogar Jahre hinziehen. Nicht jede lange Bearbeitungsdauer ist rechtlich hinzunehmen. Die Untätigkeitsklage ist deshalb ein wichtiges Instrument, um Behörden zur Bearbeitung anzuhalten und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchzusetzen.

Der aktuelle Fall zeigt eindrucksvoll, dass dieses Instrument in der Praxis funktionieren kann. Nachdem die Behörde den Widerspruch über nahezu ein Jahr nicht beschieden hatte, führte die Untätigkeitsklage bereits innerhalb weniger Wochen zur gewünschten Entscheidung. Für unseren Mandanten bedeutete dies das Ende einer unnötigen Verzögerung – und für die Behörde die Verpflichtung, auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen.

 

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