Statusfeststellung bei Familienstiftung: Rechtssicherheit geschaffen
Familienstiftungen erfreuen sich seit einigen Jahren großer Beliebtheit. Sie werden häufig als Instrument der Vermögensnachfolge und Vermögenssicherung eingesetzt und bieten – bei entsprechender Gestaltung – auch interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Mit der zunehmenden Verbreitung von Familienstiftungen rücken jedoch auch sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen stärker in den Fokus, wie auch ein aktueller Fall aus der Kanzlei zeigt.
Besondere praktische Bedeutung hat dabei die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht oder um eine selbständige Tätigkeit? Die Antwort auf diese Frage ist keineswegs selbstverständlich und hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV schafft Klarheit. Gerade weil die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer abweichenden Beurteilung gelangen kann, empfiehlt sich in geeigneten Fällen die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Dieses Verfahren dient dazu, frühzeitig verbindlich klären zu lassen, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit einzuordnen ist.
Eine rechtzeitige Statusfeststellung schafft nicht nur Rechtssicherheit für die Beteiligten, sondern kann auch erhebliche finanzielle Risiken vermeiden. Denn gelangt die DRV erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass eine vermeintlich selbständige Tätigkeit tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung darstellt, drohen erhebliche Beitragsnachforderungen sowie gegebenenfalls Säumniszuschläge.
Wie bedeutsam eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse ist, zeigt ein aktuelles Verfahren aus unserer Kanzlei.
Wir haben für eine Familienstiftung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt. Nach umfassender Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kam die Clearingstelle zu dem von unserer Mandantschaft angestrebten Ergebnis: Die Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden wurde als selbständige Tätigkeit eingestuft. Die Entscheidung verschafft der Stiftung und dem Vorstand die gewünschte sozialversicherungsrechtliche Rechtssicherheit und reduziert das Risiko späterer Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung erheblich.
Fazit:
Familienstiftungen werfen nicht nur steuerliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Fragen auf. Insbesondere bei der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht dem Zufall überlassen werden.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet die Möglichkeit, frühzeitig verbindliche Klarheit zu schaffen und spätere Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden. Gerade bei komplexen Stiftungsstrukturen kann eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Begleitung entscheidend sein.
