GdB von 30 auf 50 wegen Depression und ADHS erhöht
Nicht jeder ablehnende Bescheid des Versorgungsamtes (hier: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Oberpfalz - Versorgungsamt) ist das letzte Wort. Immer wieder erleben wir, dass gesundheitliche Einschränkungen im Verwaltungsverfahren nicht zutreffend bewertet werden. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt, dass sich ein Widerspruch lohnen kann – und dass bereits im Widerspruchsverfahren eine sorgfältige rechtliche und medizinische Aufarbeitung den entscheidenden Unterschied machen kann.
Ausgangslage: Seit Jahren psychisch erkrankt
Unser Mandant war bereits seit vielen Jahren wegen einer Depression mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Nachdem sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hatte, stellte er einen Antrag auf Neufeststellung. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte eine mittelgradige Depression sowie zusätzlich eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS).
Die Erkrankungen führten unter anderem zu:
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erheblichen Konzentrationsstörungen,
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stark verminderter Belastbarkeit,
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ausgeprägter Müdigkeit und schneller Erschöpfbarkeit,
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deutlicher Antriebsminderung,
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gedrückter Stimmung,
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innerer Unruhe,
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Grübelneigung und negativen Gedanken,
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eingeschränktem Durchhaltevermögen,
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sexueller Dysfunktion,
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erheblichen Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung bis hin zu Problemen bei der Haushaltsführung,
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deutlichen Einschränkungen der privaten und sozialen Teilhabe sowie
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einer seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Hinzu kam, dass trotz intensiver Behandlung keine wesentliche Besserung eingetreten war. Unser Mandant befand sich seit Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung und erhielt dauerhaft eine Kombination aus Venlafaxin und Opipramol. Darüber hinaus waren bereits drei Psychotherapien, darunter eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie, ohne nennenswerten Erfolg durchgeführt worden.
Das Versorgungsamt blieb dennoch bei einem GdB von 30
Trotz dieser erheblichen Verschlechterung holte das Versorgungsamt lediglich eine versorgungsärztliche Stellungnahme nach Aktenlage ein. Diese setzte sich mit den umfangreichen medizinischen Befunden kaum auseinander. Zur zusätzlichen Diagnose ADHS wurde lediglich knapp ausgeführt, diese werde berücksichtigt, führe aber zu keinem höheren GdB. Auf dieser Grundlage wurde der Antrag abgelehnt.
Warum wir Widerspruch eingelegt haben
In unserer Widerspruchsbegründung haben wir ausführlich dargestellt, warum die Entscheidung den tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht gerecht wird. Entscheidend war dabei nicht allein die Diagnose einer Depression oder eines ADHS, sondern deren konkrete Auswirkungen im Alltag.
Wir haben insbesondere herausgearbeitet,
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dass die psychischen Erkrankungen sämtliche Lebensbereiche betrafen,
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dass die Kombination aus Depression und ADHS die Einschränkungen gegenseitig verstärkte,
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dass die langjährige Arbeitsunfähigkeit ein starkes Indiz für die Schwere der Erkrankung darstellt,
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dass sämtliche wesentlichen Behandlungsoptionen über Jahre ausgeschöpft worden waren und
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dass die chronifizierte Erkrankung trotz intensiver medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung fortbestand.
Außerdem haben wir aufgezeigt, dass die versorgungsärztliche Stellungnahme wesentliche medizinische Befunde überhaupt nicht würdigte und deshalb keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung sein konnte.
Der Erfolg: Anerkennung eines GdB von 50
Der Widerspruch hatte Erfolg. Das ZBFS half dem Widerspruch am 27.07.2026 ab und stellte schließlich einen Grad der Behinderung von 50 fest. Damit wurde anerkannt, dass die psychischen Erkrankungen unseres Mandanten deutlich schwerwiegender waren als ursprünglich angenommen und erhebliche Auswirkungen auf seine gesellschaftliche Teilhabe hatten.
Warum anwaltliche Unterstützung bereits im Widerspruchsverfahren sinnvoll sein kann
Viele Betroffene wenden sich erst an einen Rechtsanwalt, wenn bereits Klage beim Sozialgericht erhoben werden muss. Das ist häufig nicht notwendig.
Gerade im Schwerbehindertenrecht entscheidet sich oftmals bereits im Widerspruchsverfahren, ob medizinische Unterlagen vollständig ausgewertet und die versorgungsmedizinischen Grundsätze zutreffend angewendet werden. Häufig genügt es nicht, ärztliche Berichte einfach vorzulegen. Entscheidend ist vielmehr, die medizinischen Befunde rechtlich einzuordnen und nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die Erkrankungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben.
Dieser Fall zeigt, dass eine fundierte Widerspruchsbegründung bereits im Verwaltungsverfahren zum Erfolg führen kann. Ein langwieriges Klageverfahren vor dem Sozialgericht konnte dadurch vermieden werden.
Fazit
Eine Ablehnung oder ein aus Sicht des Betroffenen zu niedrig festgesetzter GdB sollte nicht vorschnell hingenommen werden. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder ADHS werden die tatsächlichen Auswirkungen auf den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe nicht selten unterschätzt.
Eine sorgfältige Prüfung des Bescheides und eine fachkundig begründete Widerspruchsbegründung können entscheidend sein. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich der Einsatz bereits im Widerspruchsverfahren auszahlen kann – und dass eine Erhöhung auf den Schwerbehindertenstatus durchaus erreichbar ist.
