Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.9.26

Wunsch-GdB vor dem SG Landshut erreicht: 20 + 20 + 20 = 30

Im Schwerbehindertenrecht muss das Ziel nicht immer ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft sein. Entscheidend ist vielmehr, welcher GdB für die konkrete Situation und die Ziele des Mandanten erforderlich ist. In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 3 SB 428/25) war das Ziel unseres Mandanten daher von Anfang an klar: GdB 30. Dieses Ziel konnten wir erreichen. Das Klageverfahren wurde am 22.09.2026 durch einen Vergleich beendet, in dem ein GdB von 30 erreicht wurde.


Ausgangspunkt war eine behördliche Feststellung von lediglich GdB 20. Beim Mandanten bestanden verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, unter anderem Bandscheibenschäden, Bluthochdruck und die Folgen einer Operation wegen eines aorto-iliacalen Aneurysmas. Ein wesentlicher Punkt unserer Klagebegründung war die Bewertung der Gefäßerkrankung und ihrer Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Denn für die Höhe des GdB kommt es nicht allein auf Diagnosen an. Entscheidend sind insbesondere die tatsächlichen Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen und bei mehreren Gesundheitsstörungen deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit.

Auch wenn mit einem GdB von 30 noch keine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt, kann die Feststellung erhebliche praktische Bedeutung haben. Dazu können insbesondere steuerliche Vorteile gehören. Vor allem eröffnet ein GdB von mindestens 30 aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu beantragen. Eine solche Gleichstellung kommt grundsätzlich bei einem GdB von 30 oder 40 in Betracht, wenn die betroffene Person infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Gerade für Arbeitnehmer kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Mit der Gleichstellung können insbesondere arbeitsrechtliche Schutz- und Fördermöglichkeiten verbunden sein. Dazu gehören beispielsweise der besondere Kündigungsschutz sowie Möglichkeiten der Unterstützung bei der Erlangung oder Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes.

Wichtig ist allerdings: GdB 30 bedeutet nicht automatisch Gleichstellung. Die Gleichstellung muss gesondert bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Auch führt die Gleichstellung nicht in jeder Hinsicht zu denselben Rechten wie eine Schwerbehinderung; insbesondere entsteht dadurch beispielsweise kein Anspruch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

Für unseren Mandanten war genau diese Möglichkeit der entscheidende Grund, einen GdB von 30 anzustreben und anschließend die Gleichstellung zu beantragen.

Der Fall zeigt damit sehr schön: Im GdB-Verfahren geht es nicht zwingend darum, möglichst „50 zu erreichen“. Maßgeblich ist, welche Feststellung der individuellen Situation des Mandanten entspricht und welche konkreten sozialrechtlichen Möglichkeiten damit eröffnet werden.

Ergebnis: GdB 20 angegriffen – GdB 30 im Klageverfahren vor dem SG Landshut erreicht. Der Gesamt-GdB von 30 bildete sich hier letztlich aus drei Einzel-GdB von jeweils 20: 20 + 20 + 20 = 30!

 

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