Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erfolgreich halbiert
Nicht jede Eigenkündigung führt zwangsläufig zu einer vollen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das zeigt ein von uns geführtes Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (Aktenzeichen S 3 AL 358/26). Die Sperrzeit konnte von 12 Wochen auf 6 Wochen reduziert werden.
Worum ging es?
Unser Mandant war als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig. Wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme der Gesellschaft und der damit verbundenen rechtlichen Risiken sah er sich gezwungen, sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Die Agentur für Arbeit wertete dies als Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund und verhängte deshalb eine Sperrzeit von 12 Wochen nach § 159 SGB III.
Gegen diese Entscheidung gingen wir vor.
Unsere Argumentation
Im Klageverfahren haben wir ausführlich dargelegt, dass die Tätigkeit für unseren Mandanten nicht nur belastend, sondern auch rechtlich riskant geworden war. Gerade für Geschäftsführer können bei Liquiditätsproblemen eines Unternehmens erhebliche persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken entstehen, etwa im Zusammenhang mit: einer möglichen Insolvenzverschleppung, der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, steuerlichen Pflichten, gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten. Wir haben deshalb vorgetragen, dass unserem Mandanten ein weiteres Festhalten am Beschäftigungsverhältnis nicht mehr zumutbar war.
Einschätzung des Gerichts
Das Sozialgericht Köln hat unsere Argumentation jedenfalls teilweise aufgegriffen. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass nicht alle Umstände vollständig belegt worden seien. Es hielt das Vorbringen der Klägerseite aber durchaus für geeignet, eine besondere Härte anzunehmen.
Auf gerichtliche Anregung hin kam es schließlich zu einem Vergleich.
Das Ergebnis
Mit Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2026 wurde festgestellt, dass sich die Beteiligten auf folgenden Vergleich geeinigt haben:
- Die ursprünglich festgesetzte Sperrzeit von 12 Wochen wird auf 6 Wochen reduziert.
- Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
- Das Verfahren ist damit erledigt.
Bedeutung für Betroffene
Der Fall zeigt: Auch wenn die Agentur für Arbeit zunächst eine Sperrzeit verhängt, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung. Gerade bei einer Eigenkündigung aus gesundheitlichen, rechtlichen oder sonst schwerwiegenden Gründen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Selbst wenn ein vollständiger Wegfall der Sperrzeit nicht durchsetzbar ist, kann jedenfalls eine spürbare Reduzierung erreicht werden.
Unser Fazit
Wer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhält, sollte den Bescheid nicht vorschnell hinnehmen. Eine genaue Prüfung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. In dem hier geführten Verfahren konnte die Sperrzeit für unseren Mandanten von 12 auf 6 Wochen halbiert werden.
