Vermeidung von Strafe durch einstweilige Verfügung
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 123 Abs. 1 StGB - Hausfriedensbruch). Diesem Strafbarkeitsrisiko - Hausfriedensbruch - sah sich unser Mandant dür die Zeit ab dem 1. Oktober ausgesetzt. Hintergrund war die Kündigung seiner Kleingartenparzelle und der Ausspruch eines Betretungsverbots durch den verpachtenden Verein.
Nachdem unser Mandant mit der Kündigung alles andere als einverstanden war, dasselbe gilt für das ausgesprochene Hausverbot, galt es das Strafbarkeitsrisiko zu eliminieren. Dies ist gelungen.
Da unser Mandant mitteilte, dass berechtigte Kündigungsgründe nicht vorliegen und dementsprechend auch das Betretungsverbot keine Berechtigung hat, wurde kurzfristig beim Amtsgereicht Regensburg (Az. 7 C 1687/21) der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Diese hat das Amtsgericht am 22.09.2021 erlassen und sichert die Rechtsposition unseres Mandanten zivil- und strafrechtlich ab: Der bverpachtende Kleingartenverein S. e.V. hat es zu dulden, dass unser Mandant das Vereinsgelände und seine Gartenparzelle weiterhin betritt.
Strafanzeigen wegen Hausfriedenbruchs laufen damit ins Leere. Es besteht kein strafrechtliches Risiko mehr für unseren Mandanten.