Betriebsprüfungsforderung um 60 % reduziert
Unser Mandant war im Bau-/Montagebereich tätig. Im Rahmen seiner Monatage-/Bautätigkeiten arbeitete er immer wieder mit Selbständigen zusammen. Diese Praxis blieb im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) stets unbeanstandet. Erstmals beanstandet wurden die Kooperationen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017. Die DRV Bayern Süd machte für diesen Zeitraum nach einer turnusmäßigen Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von € 12.786,67 geltend. Die Zusammenarbeiten mit den selbständigen Auftragnehmern seien tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse (§ 7 SGB IV) gewesen, so dass insoweit Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehe.
Gegen diese Nachforderung wurde zunächst Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 1 BA 12/21) erhoben, die zu einem guten Ende geführt hat.
Im Prozess vor dem Sozialgericht konnte gezeigt werden, dass einer der betroffenen Selbständigen - der auf den die meisten Sozialversicherungsbeiträge entfallen würden - tatsächlich selbständig war und nicht abhängig beschäftigt. Bei den weiteren betroffenen Personen deutete das Ergebnis im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 29. September 2021 eher auf eine abhängige Beschäftigung hin. Es konnte daraufhin eine Einigung mit der DRV erzielt werden:
- Die DRV verzichtet auf die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für den "Hauptbetroffenen" in Höhe von € 7.197,62, was etwa 60 Prozent der Gesamtforderung arstellt.
- Die DRV trägt 60 Prozent der Kosten des Verfahrens.
Ein erfreuliches Ergebnis.