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Eilrechtsschutz 1: Einstweilige Anordnung

Unsere Mandantschaft beantragte bei der Stadt Straubing Leistungen nach dem SGB XII. Die Stadt Straubing entschied aber nicht über den Antrag, sondern forderte immer wieder neue/weitere Unterlagen an, die angeblich zur Entscheidung benötigt würden. Da sich unsere Mandanten zwischenzeitlich schon Geld leihen mussten, um die Krankenversicherungsbeiträge aufbringen zu können, wurde beim Sozialgericht Landshut (Az. S 12 SO 50/21 ER) der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Erfolg.

Das Sozialgericht beraumte kurzfristig einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage an. In dem Termin vom 23.09.2021 konnten die bestehenden Unklarheiten ausgeräumt werden. Die Stadt Straubing verpflichtete sich im Termin, "den Antragstellern vorläufig Leistungennach dem SGB XII zu erbringen, sobald Nachweise vorgelegt wurden, dass diefolgenden Unterlagen angefordert wurden ...".

Damit war unserer Mandantschaft entscheidend geholfen. Die reine Anforderung der Unterlagen stellte natürlich kein Problem dar. Die Nachweise wurden übermittelt. Am 30.09.2021 ist dann auch der Bewilligungsbescheid eingegangen.

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