GdB bei multipler Sklerose
Unsere Mandantin ist gesundheitlicherheblich beeinträchtigt. Sie leidet an multipler Sklerose, einer Sehnerventzündung und einem Gesichtsfeldausfall links. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Oberfranken - Versorgungsamt hielt dennoch einen Grad der Behinderung (GdB) von nur 30 für angemessen. Aus Sicht unserer Mandantin war der GdB von 30 aber gerade nicht angemessen. Gegen den Bescheid des ZBFS vom 21.12.2020 wurde daher Widerspruch erhoben. Mit Erfolg.
Das Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Landesversorgungsamt - änderte den oben genannten Bescheid auf den WIderspruch hin ab und stellte zielgemäß das Vorliegen eines Gesamt-GdB von 50 fest, wobei ein Teil-GdB von 40 auf die multiple Sklerose entfällt.