Merkzeichen "aG" vor Gericht erreicht
Das - von vielen begeherte - Merkzeichen "aG" im Behindertenrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229 SGB IX).
Auch bei unserem Mandanten war treitig, ob er die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "aG" erfüllt. Im Ergebnis konne im Prozess vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 3 SB 715/20) erfreulicherweise aufgezeigt werden, dass dem so ist. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15.10.2021 konnte daher mit dem ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) eine dahingehende Einigung erzielt werden, dass das Versorgungsamt unserem Mandanten nun das Merkzeichen "aG" gewährt.