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Keine Sperrzeit bei drohender Arbeitgeberkündigung

Beim Bezug von Arbeitslosengeld begegnen regelmäßig rechtswidrige Sperrzeitbescheide. So auch in einem aktuellen Fall.

Unser Mandant beantragte Arbeitslosengeld. Dieses bewilligte die Agentur für Arbeit Regensburg. Zugleich ließ sie aber für den Zeitraum 16.08.2020 bis 05.09.2020 beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten. Unser Mandant habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags gelöst. Dies rechtfertige nach § 159 SGB III die Verhängung einer Sperrzeit.

Im Ausgangspunkt ist die Ansicht, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit begründen kann zutreffend. Jedoch nur eben nur im Ausgangspunkt und nicht in jedem Fall. So übersah die Arbeitsagentur hier das wesentliche Detail.

Nicht jeder Aufhebungsvertragsschluss bringt eine Sperrzeit mit sich. Ausnahmsweise ist ein Aufhebungsvertragsschluss unschädlich. Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist im Regelfall bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung anzunehmen, noch dazu wenn diese zum selben Zeitpunkt wirksam würde wie der im Aufhebungsvertrag gewählte Beendigungszeitpunkt.

Hier wurde das Arbeitsverhältnis unseres Mandanten „auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer sonst unumgänglichen ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung beendet“. Betriebsbedingter Grund war die Veräußerung des Betriebs. Ohne Aufhebungsvertrag wäre das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden.

Mithin lagen die Voraussetzungen des wichtigen Grunds vor. Eine Sperrzeit war nicht gerechtfertigt. Der Widerspruch war dementsprechend auch erfolgreich. Die Bundesagentur für Arbeit (Az. W-73901-03823/21)  half dem Widerspruch nun ab und zahlt das Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nach.

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