Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sozialgericht stellt WDB-Folgen fest

Unser Mandant, ein mittlerweile ehemaliger Soldat, streitet mit der Bundeswehr über Versorgungsansprüche nach dem SVG. Streitig waren besonders auch die orthopädischen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB). Das Personalverwaltungsamt der Bundeswehr verneinte diese. Der Rechtsstreit landete aher letztlich vor dem Sozialgericht Regensburg und hatte einen für unseren Mandanten positiven Ausgang.

Kein Fahrverbot nach Amfetamin-Fahrten

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach erließ gegen unseren Mandanten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StvG), konkret einaml Amfetamin 39,1 ng/ml bzw. einmal Amfetamin 39,1 ng/ml, Cocain/Benzoylecgonin 114,00 ng/ml und Cannabis/Tetrahydrocannabinol (THC) 0,49 ng/ml, zwei Bußgeldbescheide mit Geldbußen in Höhe von € 1.000,- bzw. 1.250,- € und jeweils einem einmonatigen Fahrverbot.

Einigung im Widerspruchsverfahren: Mandantin erhält Erwerbsminderungsrente

Unsere Mandantin leidet insbesondere an Lupus Erythematodes sowie an erheblichen orthopädischen Beschwerden. Sie beantragte daher bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde, wie sehr häufig, zunächst abgelehnt mit der Begründung, unsere Mandantin sei nicht erwerbsgemindert, sondern könne noch vollschichtig arbeiten. Dagegen wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.

Einigung im Gerichtsverfahren: Mandant erhält Erwerbsminderungsrente

Unser Mandan, der bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd rentenversichert ist, leidet u.a. an den Folgen eines Schlaganfalls sowie an erheblichen orthopädischenErkrankungen, die es im unmöglich machten und machen, weiter erwerbstätig zu sein. Wie häufig - um nicht zu sagen üblich - lehnte die Rentenversicherung den Rentenantrag zunächst ab; unser Mandant könne noch mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Anders aber das sozialgerichtliche Verfahren.

Amtsgericht vs. Landratsamt: Bußgeld zu Unrecht verhängt

Unserem Mandanten lag zur Last, in Abensberg eine Versammlung unter freien Himmel veranstaltet zu haben, ohne diese 48 Stunden vorher gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 BayVersG beim Landratsamt Kelheim angezeigt zu haben. Das Landratsamt verhängte aus diesem Grunde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße in Höhe von 200,00 €. Gegen den Bußgeldbescheid haben wir für unseren Mandanten Einspruch eingelegt und aus verschiedenen rechtlichen Gründen beantragt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Landratsamt kam diesem Antrag nicht nach, so dass das Verfahren zum Amtsgericht Kelheim gelangte.

Zusätzliche "Strafe" auf Umwegen - wenn die Verfahrenskosten die Geldstrafe weit übersteigen

Unser Mandant war durch das Amtsgericht Ingolstadt zu einer Gesamtgeldstrafe von € 4.875,00 verurteilt worden gemäß §§184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1 , 184c Abs. 3 StGB. Zusätzlich wurde er, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen. Kurz nach Abschluss des Verfahrens erhielt er von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt dann die Rechnung über die Verfahrenskosten. Mit € 14.960,09, darunter rund € 10.000,- Kosten des Sachverständigen zur Datenträgerauswertung, waren diese etwa dreimal so hoch wie die verhängte Geldstrafe. Die Verfahrenskosten hatten also einen weit höheren "Strafcharakter" als die Geldstrafe selbst. Bei der Strafzumssung war die Höhe die der Verfahrenskosten und die Tragung durch unseren Mandanten jedoch nicht berücksichtigt worden. Wir haben daher für unseren Mandanten Erinnerung gegen die geltend gemachten Kosten erhoben.

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