Auch nach fast 15 Berufsjahren erlebt man immer wieder kaum zu glaubende Überraschungen - so aktuell in einem Rechtsstreit um die Zahlung von Krankengeld.
Unser Mandant ist seit Oktober 2021, also noch nicht einmal sehr lange, arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bislang immer hausärztlich bescheinigt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 46 SGB V ist dies auch völlig ausreichend: "Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ... von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. (§ 46 S. 1 SGB V). Eindeutig spricht das Gesetz von ärztlicher Feststellung, nicht von fachärztlicher Feststellung. Ebenso sieht es die höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese verlangt nur die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen approbierten Arzt, es muss sich nicht einmal um einen Vertragsarzt handeln. Auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) verlangt ausnahmslos nur die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse unseres Mandanten scheint insoweit jedoch eine eigene und sehr exklusive Rechtsansicht zu haben. Mit Schreiben vom 9. Februar teilte Sie unserem Mandanten mit: "Bitte beachten Sie, dass nach dem Facharzttermin die weitere Arbeitsunfähigkeit nur noch durch den Facharzt attestiert werden kann".