Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Krankenkasse lenkt ein - Versorgung mit Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion

Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Kempten gesetzlich krankenversichert. Sie beantragte dort die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse umgehend ab. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion (Meyra Sky Stehrollstuhl) sei nicht erforderlich. Dagegen wurde umgehend Widerspruch eingelegt. Dann geschah, wie leider häufig, lange Zeit nicht, außer dem Hinweis der AOK, die Angelegenheit sei klar, man möge den Widerspruch wegen fehlender Erfolgsaussicht doch zurücknehmen, was natürlich nicht geschah. Um dieser Verschleppungstaktik entgegen zu wirken und die Krankenkasse zum Handlen zu bewegen, wurde stattdessen Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 12 KR 393/21) erhoben. 

In der Berufung: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unser Mandant war in erster INstanz durch das Amtsgericht Kelheim wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden (AG Kelheim, Urteil vom 23.02.2021 - 2 Ds 303 Js 24012/20). Dagegen haben wir für unseren Mandanten mit Erfolg Berufung eingelegt. Nicht nur unmittelbar wegen dieses Urteils, sondern auch weil unser Mandant unter laufender Bewährung stand und im daher im Falle der Veruteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung der Bewährungswiderruf drohte, also mittelbar eine weitere Freiheitsstrafe.  

Mildes Urteil in Prozess um Angriff auf der A3

Unser Mandant soll im Frühjahr dieses Jahres zunächst auf der Autoahn A3 ein Auto angehalten haben, die Fahrerin abgegurtet und aus dem Auto gezerrt haben. Das Wegfahren mit dem Pkw gelang ihm aber nicht. Er entfernte sich daraufhin zu Fuß und nahm dann nahe der Autobahn einem Radfahrer gewaltsam dessen Fahrrad ab. Über den Vorfall berichtete z.B. die MZ am 14.11.2021 und 15.11.2021. Das Landgericht Regensburg sah aufgund der massiven Erkrankung unseres Mandanten von einem Schuldspruch ab und ordnete nun die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an.

Kein Beschäftigungsverhältnis bei Vertrag mit juristischer Person

Scheinselbständigkeit ist ein wirtschaftlich wie rechtlich ganz erhebliches Risiko für Unternehmen. Wird mit externen Dienstleistern (Selbständige, Auftragnehmer, Werkunternehmer, etc.)  zusammengearbeitet wird es sich daher häufig empfehlen, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Externen klären zu lassen, konkret ob ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) vorliegt mit der Folge der Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, um sich nicht im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung dem Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbständigen ausgesetzt zu sehen. Eine beliebte Strategie, um diesem Vorwurf zu entgehen, ist es, nicht mit natürlichen Personen oder Personengesellschaften zusammenzuarbeiten, sondern mit juristischen Personen. Denn beschäftigt i.S.d § 7 SGB IV können ausschließlich natürliche Personen sein, nicht juristische Personen (z.B. UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH, GmbH & Co. KG). So jedenfalls Gesetz und Rechtsprechung. Uns sind aber Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung diese allgemeine Ansicht nicht teilt, sondern von Scheinkonstruktionen o.ä. spricht, so dass es erforderlich wird, zu prozessieren.  Umso erfreulicher folgende Aussage der DRV in einem aktuellen Statusverfahren:  

3000,- € beenden 184c-StGB-Verfahren

Unser Mandant sollte kinderpornographische Schriften, konkret Bilder, per Smartphone über einen Messengerdienst verbreitet haben. Aus diesem Grundee wurde u.a. eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen. Im Ermittlungsverfahren zeigte sich dann, dass es keine kinderpornographische Bilder waren, die unser Mandant verbreitet haben sollte, sondern jugendpornographische Bilder (§§ 184c Abs.1 Nr.1b und Nr. 2, 53 StGB). Auch zeigte sich dass Quantität und Qualität der Bildaufnahmen im unteren Bereich lagen, nahezu im Grenzbereich zur Volljährigkeit der abgebildeten Personen. 

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