Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolgreicher Widerspruch gegen Säumniszuschläge

Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (DRV) stellte bei unserer Mandantin rückwirkend zum 1. Januar 2019 die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zu Recht. Zu Unrecht erhob die DRV aber für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV). Die Rentenversicherung unterstellte unserer Mandantin schuldhaftes Verhalten, indem sie die Beiträge nicht bezahlt hat. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte Erfolg. Unserer Mandantin war kein Verschulden anzulasten.

Krankenkassenbeitragsrückstand mehr als halbiert

Unser Mandant war von Januar 2013 bis Juli 2014 bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Wie oftmals herrschten zwischen unserem Mandanten und seiner Krankenkasse unterschiedliche Ansichten über die Beitragshöhe. Die AOK, die bereits mit Vollstreckung droht, ging zuletzt von einem Beitragsrückstand von rund 8.300 € aus. Aus Sicht unseres Mandanten war dieser Beitrag aber deutlich überhöht. Nachdem in der Beitragsberechnung verschiedene Fehler aufgezeigt werden konnten und auch ergänzende Informationen zum Einkommen in 2013 und 2014 beigebracht werden, konnte die Beitragsforderung der AOK auf rund 3.700 € mehr als halbiert werden.

Stichwortkommentar zum Schadensersatzrecht erscheint in Kürze

Der Stichwortkommentar zum Schadensersatzrecht (SWK Schaden) erscheint in Kürze, voraussichtlich zum Ende des 2. oder zum Beginn des 3. Quartals 2022. Mit dem SWK Schaden erweitert die Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG ihre SWK-Reihe. In dieser sind bislang u.a. der Stichwortkommentar zum Behindertenrecht und der Stichwortkommentar zum Familienrecht erschienen. Im SWK Schaden hat Rechtsanwalt Mathias Klose die Stichwörter "soziales Entschädigungsrecht und "Impfschaden" kommentiert.

Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet nach tödlichem Unfall auch den entgangenen Unterhalt

Nach einem tragischen tödlichen Verkehrsunfall, bei dem der Lebensgefährte unserer Mandantin und ihres erst wenige Wochen alten Kindes getötet wurde, machen wir für unsere Mandanten sukzessive die fälligen Schadensersatzansprüche geltend. Nachdem verschiedene Schadenspositionen materieller und immaterieller Art bereits in der Vergangenheit erfolgreich durch uns geltend gemacht worden waren, wurden nun auch die entgangenen Unterhaltsansprüche für unsere Mandantin und ihren Sohn mit Erfolg gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherungs des Unfallfahrzeughalters geltend gemacht. Die Versicherung hat die Berechnung unseres Unterhaltsausfallschadens vollumfänglich übernommen.

Kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, aber....

Unsere Mandanten, eine Mutter und ihr vierjähriger Sohn, standen vorübergehend im Bezug von Leistungen nach dem SGB II standen. Der Sohn leidet an einer schweren Nahrungsmittelallergie gegen Hasel-, Wal- und Cashewnüsse mit Auftreten von lebensbedrohlichen allergischen Reaktionen. Für krankheitsgerechte Ernährung fallen aus seiner Sicht Mehrkosten an. Aus diesem Grunde beantragte er bei dem für ihn zuständigen SGB II-Träger einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Erwartungsgemäß wurde der Antrag abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen, so dass sich letztlich das Sozialgericht Regensburg mit der Angelegenheit befassen musste.

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