Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

136. AL des BAföG-Handbuchs erscheint in Kürze

Nachdem vor Kurzem der BAföG-Ratgeber, der sich an juristische Laien richtet, erschienen ist, erscheint nun in Kürze die 136. Aktualisierungslieferung des BAföG-Handbuchs von Mathias Klose, das sich an das juristische Fachpublikum, besonders an Rechtsanwälte und Verwaltungsangestellte, richtet. Schwerpunkt dieser Aktualisierung ist die Kommentierung von § 47 BAföG, in dem die BAföG-spezifischen Auskunftspflichten von Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sowie Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden regelt.

Erst 20, dann 40 und zuletzt 50 - GdB-Prozess zahlt sich aus

Auf Antrag unserer Mandantin stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Niederbayern - Versorgungsamt (ZBFS) bei dieser einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest. Im Widerspruchsverfahren konnte anschließend zwar schon ein GdB von 40 erreicht werden, nicht aber das eigentliche Ziel, ein GdB von 50, der im Hinblick auf rentenrechtliche Ansprüche für unsere Mandantin von großer Bedeutung war. Es wurde daher Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Diese führte zum Ziel.

Keine Sperrzeit bei drohender Arbeitgeberkündigung

Beim Bezug von Arbeitslosengeld begegnen regelmäßig rechtswidrige Sperrzeitbescheide. So auch in einem aktuellen Fall. Unser Mandant beantragte Arbeitslosengeld. Dieses bewilligte die Agentur für Arbeit Regensburg. Zugleich ließ sie aber für den Zeitraum 16.08.2020 bis 05.09.2020 beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten. Unser Mandant habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags gelöst. Dies rechtfertige nach § 159 SGB III die Verhängung einer Sperrzeit. Im Ausgangspunkt ist die Ansicht, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit begründen kann zutreffend. Jedoch nur eben nur im Ausgangspunkt und nicht in jedem Fall. So übersah die Arbeitsagentur hier das wesentliche Detail.

BfA hebt Erstattungsbescheid über € 5.707,- im Klageverfahren wieder auf

Unser Mandant bezog von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg Arbeitslosengeld. Durch Bescheid vom 01.07.2019 nahm die Arbeitsagenturdie Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16.12.2018 zurück. Begründet wurd die Rücknahme damit, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt infolge Umzugs „postalisch nicht erreichbar“ gewesen sei. Er müsse daher für den Zeitraum 16.12.2018 bis 31.03.2019 in Höhe von 5.707,00 € erstatten. Muss er nicht.

Merkzeichen "aG" vor Gericht erreicht

Das - von vielen begeherte - Merkzeichen "aG" im Behindertenrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229 SGB IX).

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