Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Keine Strafe wegen Besitzes von CBD-Blüten

Unser Mandant hatte am 9. März in einem "CBD Store" ein Fläschchen mit CBD-Blüten gekauft. Er ging davon aus, dies sei legal. Auf dem Fläschen befand sich ein Aufdruck, dass es sich um CBD handele und der THC-Gehalt unter 0,2 % liege. Auf dem Heimweg wurde unser Mandant von einer Zivilstreife der Polizei kontrolliert. Dabei kam das Fläschchen mit den CBD-Blüten zum Vorschein. Ein daraufhin durchjgeführter Drogenschnelltest schlug positiv auf THC an. Ohne nähere labortechnische Untersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft Hof den Erlass eines Strafbefehl mit Geldstrafe gegen unseren Mandanten wegen des unerlaubten Besitzes von Marihuana und unterstellte - aus welchem Grunde auch immer - einen THC-Wirkstoffgehalt von "mindestens 5 %".  Dagegen hat Rechtsanwalt Mathias Klose als Verteidiger Einspruch eingelegt. Dieser war erfolgreich. Die Verhängung einer Geldstrafe konnte in der Hauptverhandlung vermieden werden.

Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Sperrzeit nach § 159 SGB III

Unser Mandant war von seinem Arbeitgeber aufgrund angeblichen Fehlverhaltens fristlos gekündigt worden. Er musste daher bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg vorübergehend Arbeitslosengeld beantragen. Dies verlief, wie häufig, aber nicht ohne Probleme für unseren Mandanten. Die Bundesagentur bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber zugleich eine 12 wöchige Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Gegen die Sperrzeit wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.

Wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen Sprachunkundigen nur mit Übersetzung

Am 17.03.2021 erließ das Amtsgericht Hof einen Strafbefehl gegen unseren eritreischen Mandanten wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache verfasst. Gegen den Strafbefehl Rechtsanwalt Klose nach Beauftragung am 22.04.2021 mit Schriftsatz vom 22.04.2021 Einspruch ein.  Mit Beschluss vom 10.05.2021 verwarf das Amtsgericht Hof den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 17.03.2021 mangels Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist als unzulässig. Zu Unrecht. Das Landgericht hob den Verwerfungsbeschluss vom 10.05.2021 auf:

Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen eingestellt

Unsere Mandantin war als sozialpädagogische Mitarbeiterin in der "U-Haft-Vermeidung" tätig. In der dortigen Einrichtung war aufgrund ermittlungsrichterlichen Beschlusses auch der Zeuge D. untergebracht. Im August 2019 soll unsere Mandantin den Zeugen dann geküsst haben. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg erfülle dies den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen/Verwahrten (§ 174 Abs. 1 StGB). Das Strafverfahren wurde nun aber eingestellt.

Freispruch statt Freiheitsstrafe

Nachdem unser Mandant in I. Instanz durch das Amtsgericht Schwandorf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, stand am 5. August die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Amberg an. Diese ist für unseren Mandanten mehr als erfreulich verlaufen.

Unsere Erreichbarkeit in der Urlaubszeit

Wir machen Urlaub und sind daher vorübergehend nur eingeschränkt für Sie erreichbar: Rechtsanwalt Mathias Klose ist vom 06.08. - 23.08.2021 im Urlaub.Rechtsanwalt Christian Falke ist vom 06.08. - 13.08.2021 im Urlaub.Rechtsanwalt Dr. Martin Bartmann ist vom 06.08. - 13.08.2021 sowie vom 23.08. - 10.09.2021 im Urlaub. Vom 18.08. -  23.08.2021 ist die Kanzlei geschlossen, ansonsten erreichen Sie unser Sekretariat wie gewohnt.

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Rechtsanwaltskanzlei Klose
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