Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Eilrechtsschutz 2: Aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Klage auch nicht. D.h. die DRV kann die in einem Beitragsbescheid ausgewiesene Forderung trotz Widerspruch oder Klage urch die Einzugsstellen beitreiben. So war es auch bei unserer Mandantin. Diese sieht sich nach einer Betriebsprüfung durch die DRV (§ 28p SGB IV) einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 30.000 € ausgesetzt. Ein Betrag, den unsere im Sicherheitsbereich tätige Mandantin nicht auf einmal bezahlen kann. Da die Forderung auch als unberechtigt erachtet wird, wurde dagegen zwischenzeitlich Klage zum Sozialgericht erhoben. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage trieb die DRV die Forderung aber durch die Einzugsstellen bei. Es wurden also weitergehende Maßnaehmen erforderlich.

Eilrechtsschutz 1: Einstweilige Anordnung

Unsere Mandantschaft beantragte bei der Stadt Straubing Leistungen nach dem SGB XII. Die Stadt Straubing entschied aber nicht über den Antrag, sondern forderte immer wieder neue/weitere Unterlagen an, die angeblich zur Entscheidung benötigt würden. Da sich unsere Mandanten zwischenzeitlich schon Geld leihen mussten, um die Krankenversicherungsbeiträge aufbringen zu können, wurde beim Sozialgericht Landshut (Az. S 12 SO 50/21 ER) der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Erfolg.

Verfahren eingestellt - kein Sozialleistungsbetrug

Unsere Mandantin wurde beschuldigt, vorsätzlich Sozialleistungen zu Unrecht bezogen zu haben, konkret Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von mehr als 10.000 €. Der unrechtmäßige Bezug resultiere aus der vorsätzlichen Nichtangabe einer zugleich bezogenen rumänischen Rente. Das gegen unsere Mandantin geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Staatsanwaltschaft Regensburg - 207 Js 15108/21) wurde nun aber, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt.

Betriebsprüfungsforderung um 60 % reduziert

Unser Mandant war im Bau-/Montagebereich tätig. Im Rahmen seiner Monatage-/Bautätigkeiten arbeitete er immer wieder mit Selbständigen zusammen. Diese Praxis blieb im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) stets unbeanstandet. Erstmals beanstandet wurden die Kooperationen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017. Die DRV Bayern Süd machte für diesen Zeitraum nach einer turnusmäßigen Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von € 12.786,67 geltend. Die Zusammenarbeiten mit den selbständigen Auftragnehmern seien tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse (§ 7 SGB IV) gewesen, so dass insoweit Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehe.  Gegen diese Nachforderung wurde zunächst Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 1 BA 12/21) erhoben, die zu einem guten Ende geführt hat. 

Überzahlte Witwenrente nur in geringem Umfang zu erstatten

Rund 23.000 € forderte die DRV Bund von unserer Mandantin ursprünglich. Sie habe zuviel (große) Witwenrente erhalten, da sie Einkommen, namentlich Kapitaleinkünfte erzielt habe. Vorgeworfen wurde ihr ursprünglich, dass sie ihre Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht richtig bzw. nicht vollständig gemacht habe. Dieser Vorwurf konnte aber schnell ausgeräumt werden. Es konnte gezeigt werden, dass unsere Mandantin alle erforderlichen Angaben gemacht hatte; die geforderten Angaben hatte sie durch ihren Steuerberater machen lassen. Aufgrund eigenen Mitverschuldens reduzierte die DRV daraufhin schon außergerichtlich ihre Forderung um etwa 50 % auf rund 11.700 €. Die Rentenversicherung warf unserer Mandantin jedoch weiterhin schuldhaftes Verhalten vor. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit ihrer Rentenbescheide, d.h. dass die Rentenversicherung die Angaben des Steuerberaters zu den Kapitaleinkünften nicht vollständig berücksichtigt hatte, erkennen können. Ob dies tatsächlich der Fall war, war Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 7 R 193/20).

Vermeidung von Strafe durch einstweilige Verfügung

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 123 Abs. 1 StGB - Hausfriedensbruch). Diesem Strafbarkeitsrisiko - Hausfriedensbruch - sah sich unser Mandant dür die Zeit ab dem 1. Oktober ausgesetzt. Hintergrund war die Kündigung seiner Kleingartenparzelle und der Ausspruch eines Betretungsverbots durch den verpachtenden Verein.  Nachdem unser Mandant mit der Kündigung alles andere als einverstanden war, dasselbe gilt für das ausgesprochene Hausverbot, galt es das Strafbarkeitsrisiko zu eliminieren. Dies ist gelungen.

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