Unserem Mandanten lag zur Last, über WhatsApp Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen versendet zu haben, was nach § 86a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahnet wird. Im Ermittlungsverfahren konnte jedoch gezeigt werden, dass das Mobiltelefon und die sim-Karte zwar von unserem Mandanten gekauft wurden und der Vertrag auch auf unseren Mandanten läuft, er es jedoch schon weit vor dem angeblichen Tatzeitpunkt einer dritten Person zum Gebrauch überlassen hatte. Er konnte somit die ihm zur Last liegende Tat nicht begangen haben. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, mangels Tatverdachts wieder eingestellt (Staatsanwaltschaft Regensburg, Verfügung vom 24.02.2022, Az. 302Js 27195/21).