Unsere Mandanten, eine Mutter und ihr vierjähriger Sohn, standen vorübergehend im Bezug von Leistungen nach dem SGB II standen. Der Sohn leidet an einer schweren Nahrungsmittelallergie gegen Hasel-, Wal- und Cashewnüsse mit Auftreten von lebensbedrohlichen allergischen Reaktionen. Für krankheitsgerechte Ernährung fallen aus seiner Sicht Mehrkosten an. Aus diesem Grunde beantragte er bei dem für ihn zuständigen SGB II-Träger einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Erwartungsgemäß wurde der Antrag abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen, so dass sich letztlich das Sozialgericht Regensburg mit der Angelegenheit befassen musste.