Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

GdB 40? GdB 50? GdB 80!

Morbus Crohn, Reflux, bipolare Störung, ADHS, Bluthochdruck - die Liste der Erkrankungen unseres Mandant ist lang. Den bislang durch das ZBFS Region Oberpfalz (Versorgungsamt) festgestellten GdB von 40 erachtete er daher auch als zu niedrig. Im Hinblick auf die möglichen arbeitsrechtlichen und rentenrechtichen Vorteile wurde mit der vor dem Sozialgericht Regensburg (Az: s 10 SB564/20) erhobenen Klage auch ein GdB von "wenigstens 50" eingeklagt. Antragsgemäß holte das Sozialgericht zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten zur medizinischen Bewertung der Erkrankungen ein. In ihrem Gutachten gelangte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. zu dem Ergebnis, bei unserem Mandanten liege ein Gesamt-GdB von 80 (!) vor. Nachdem die Sachverständige als sehr streng in ihren Beurteilungen bekannt ist, ist es ein umso bemerkenswerteres Ergebnis, das zweierlei zeigt:

Sperrzeit um sechs Wochen verkürzt

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg hatte gegen unseren Mandanten, nachdem dieser von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war und Arbeitslosengeld beantragen musste, beim Bezug von Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III) verhängt. Unser Mandant habe sich vertragswidrig verhalten und eine Arbeitgeberkündigung provoziert. Anlass der fristlosen Kündigung war ein angeblicher Diebstahl am Arbeitsplatz. Unser Mandant gab dazu an, es habe sich um ein Versehen gehandelt, das in der Hektik des Arbeitsalltags passiert wäre, das "Diebesgut" habe er auch sofort nachdem er zuhause bemerkt habe, dass er es in seiner Hosentasche hatte, an den Arbeitsplatz zurück gebracht. Die Arbeitsagentur schenkte diesen Angaben aber keinen Glauben.

DRV Bund erkennt Untätigkeit nach Betriebsprüfung an

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte im Betrieb unseres Mandanten eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Durch Bescheid vom 21.11.2019 machte sie dann  eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von rund 296.000,00 € einschließlich Säumniszuschlägen geltend. Unser Mandant habe ausländische Mitarbeiter fälschlicherweise als freie Mitarbeiter behandelt, nicht als Beschäftigte. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt.  Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gab die DRV Bund statt, jedoch gegen die übliche Zinsauflage. Der Widerspruch wurde dann durch uns begründet, insbesonder dahingehend, dass aufgrund vorliegender A1-Entsendebescheinigungen in Deutschlad keine Sozialversicherungspflicht der betroffenen Mitarbeiter besteht. 

Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereins für Rechtsanwalt Klose

Aufgrund des Besuchs einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) Rechtsanwalt Mathias Klose nun die Fortbildungsbescheinigung auch für 2020 erteilt: Rechtsanwalt Klose ist seit 2008 durchgegehend Inhaber der Fortbildungsbescheinigung des DAV. Durch die Fortbildung soll die bestmögliche Beratung und Vertretung gewährleistet bleiben. Der Schwerpunkt der besuchten Fortbildungsveranstaltungen lag in den Bereichen Straf- und Sozialrecht:  

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Widerspruch

Unser Mandant ist bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd rentenversichert. Seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente - sein realistisches Ziel war eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - lehnte die DRV Bayern Süd aber mit der üblichen Begründung ab, es bestehe noch vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch führte nun aber zum Ziel.

Volle Erwerbsminderungsrente auf dem Klageweg erreicht

Unser Mandant leidet an mehreren Erkrankungen, insbesondere seit Langem an Depressionen. Er hatte deswegen in den letzten Jahren auch bereits mehrere stationäre Klinikaufenthalte, Psychotherapie und medikamentöse Behandlung absolviert - leider ohne wesentliche Besserung. Seine Berufstätigkeit konnte er deswegen schon länger nicht mehr ausüben, von der Krankenkasse war er im Krankengeldbezug zwischenzeitlich auch ausgesteuert. Er beantragte deswegen bei seiner Rentenversicherung, der DRV Bund, auch eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Ohne Erfolg. Der Antrag wurde, wie der anschließende Widerspruch, abelehnt, so dass Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben werden musste. Mit Erfolg.

Erstattungsforderung aus formellen Gründen um 37 % reduziert

Das Jobcenter Stadt Regensburg forderte von unserem Mandanten, der vorübergehend Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte, die Erstattung eines Betrags in Höhe von € 11.905,70 wegen nicht angegebenen Einkommens und Vermögens während des Leistungsbezugs. An der Nichtangabe von Einkommen und Vermögen war nicht zu rütteln. Inhaltlich erschien die Rücknahme und Erstattungsforderung (§§ 45, 50 SGB X) also berechtigt. Allerdings kennt das Sozialrecht strenge Formvorschriften, deren Einhaltung hier fraglich war. Im Hinblick auf das so für beide Seiten bestehende Prozessrisiko konnte mit dem Jobcenter im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Regensburg ein überaus erfreulicher Vergleich geschlossen werden.

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