Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

4.500 € Entschädigung nach Diskriminierung wegen Behinderung

Die Gegnerin, die Stadt S., hatte im Dezember 2020 die Stelle eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung ausgeschrieben. Unser Mandant übermittelte daraufhin der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen. Er ist, wie er in seinerBewerbung mitteilte, schwerbehindert. Gleichwohl wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und letztlich wurde die Bewerbung trotz Bestqualifizierung unter allen anderen Bewerbern, abgelehnt. Gründe für die Absage wurden nicht genannt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 165 S. 2 SGB IX vor, weil  unser Mandant nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Somit besteht nach unserer Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V. m § 7 AGG zugunsten unseres Mandanten.  Diesen wies die Stadt S. außergerichtlich noch zurück.

Gewaltschutz durch einstweilige Anordnung des AG Straubing

Wer Opfer einer Gewalttat wird, braucht umfassenden (Rechts-) Schutz. Dieser ist vielschichtig. Es ist eine Strafanzeige zu erstatten. Es können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Unter bestimmten Umständen kommen auch sozialrechtliche Entschädigungsansprüche in Betracht, inbesondere nach dem OEG. Besteht aber die Gefahr, dass erneut Gewalttaten drohen, helfen diese Schritte alleine nicht aus. Vielmehr muss durch eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sichergestellt werden, dass der Betroffene nicht erneut geschädigt oder verletzt wird. 

Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zum versuchten Mord eingestellt

Unser Mandant wurde beschuldigt, gegenüber einem Zeugen geäußert zu haben: „Was ich nicht geschafft habe, wenn du das für mich erledigen könntest, bekommst du diese 500 €“ sowie „Mein Vater kommt zu Besuch und bringt 500 € mit“.Vorangegangen war ein umfassendes Geständnis einer Straftat, hinsichtlich derer unser Mandant mit Urteil des LG Kempten wegen versuchten Mordes an seiner damaligen Lebensgefährtin verurteilt worden war. Gemeint gewesen sei mit dieser Aufforderung das „Umringen“ der Lebensgefährtin. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft begründe dies den Verdacht der Anstiftung zum versuchten Mord. 

Einigung über Erwerbsminderungsrente

Unser Mandant bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) gesetzlich rentenversicherter Mandant leidet u.a. an einer depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom und Z.n. non-STEMI koronarer Dreigefäßerkrankung. Aus diesem Grunde beantragte er bei der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Diese lehnte den Antrag ab und wies den anschließenden Widerspruch zurück. Unser Mandant könne nach wie vor vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.  Die dagegen erhoben sozialgerichtliche Klage war erfolgreich. Die Ansicht der DRV zur Erwerbsfähigkeit konnte im Prozess vor dem Sozialgericht Landshut widerlegt werden.

Alibi hebt Haftbefehl auf

Gegen unseren Mandanten wird von der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung ermittelt. Die Mindeststrafe einer besonders schweren räuberischen Erpressung beträgt 5 Jahre, also ein ganz erheblicher Tatvorwurf. Der Tatvorwurf begründet sich im ganz Wesentlichen auf einer Zeugenaussage. Nachdem die Staatsanwaltschaft neben dem dringenden Tatverdacht auch Fluchtgefahr als Haftgrund sah, erließ das Amtsgericht Regensburg einen Haftbefehl gegen unseren Mandanten. Dieser bestand aber nur für kurze Zeit.

§ 266a-StGB-Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unser Mandant soll als GmbH-Geschäftsführer in 100 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) haben, er soll Sozialversicherungsbeiträge von über 48.000,- € nicht abgeführt haben. Gegen ihn und einen Mitangeklagten hat die Staatsanwaltschaft Regensburg daher Anklage zum Amtsgericht Regensburg erhoben. Dieses hat das Verfahren nun anregungsgemäß gegen eine Geldauflage in Höhe von 2.400,- € gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Mandanten nach § 153a StPO eingestellt (AG Regensburg, Az. 23 Ls 154 Js 12187/13 (2), Beschluss vom 08.07.2021).

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