Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 123 Abs. 1 StGB - Hausfriedensbruch). Diesem Strafbarkeitsrisiko - Hausfriedensbruch - sah sich unser Mandant dür die Zeit ab dem 1. Oktober ausgesetzt. Hintergrund war die Kündigung seiner Kleingartenparzelle und der Ausspruch eines Betretungsverbots durch den verpachtenden Verein.
Nachdem unser Mandant mit der Kündigung alles andere als einverstanden war, dasselbe gilt für das ausgesprochene Hausverbot, galt es das Strafbarkeitsrisiko zu eliminieren. Dies ist gelungen.