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Info: Corona-Soforthilfen als Strafbarkeitsrisiko - § 264 StGB

Die Corona-Soforthilfen waren zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 als Hilfsinstrument für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler eingeführt worden, um trotz pandemiebedingtem Umsatzrückgang bzw. -ausfall und dadurch eingetretenem Liquiditätsengpass kurzfristig finanzielle Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Billigkeitsleistung, also um staatliche Förderleistungen, auf die kein Anspruch bestand. Bereits seit Mitte/Ende 2020 geraten aber Empfänger von Corona-Soforthilfen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Die Staatsanwaltschaften ermitteln insbesondere wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB). Es drohen im Falle einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs muss also sehr ernst genommen werden.

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