Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Quittung für Kritik am Gutachten - GdB 90 statt 80

In einem GdB-Prozess vor dem Sozialgericht Regensburg kam die gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, bei unserem Mandanten liege ein Gesamt-GdB von 80 vor. Das ZBFS Region Oberpfalz - Versorgungsamt war mit dieser Bewertung nicht einverstanden, ein niedrigerer GdB sei angemessen. Diese Argumentation stellte sich für das Versorgungsamt aber als Eigentor dar.

Kostenerstattung für und Arzneimittelversorgung mit Medizinal-Cannabis

Unter den in § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Im Falle unseres Mandanten hat das Sozialgericht Regensburg das Vorliegen der Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V bejaht und die Krankenkasse unseres Mandanten, die AOK Bayern - Direktion Regensburg, verurteilt, unseren Mandanten mit medizinischem Cannabis zu versorgen und die ihm durch Selbstbeschaffung auf Privatrezept entstandenen Kosten in vierstelliger Höhe zu erstatten:

Rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 65 S. 1 SGB XII). Wie alle SGB XII-Leistungen ist auch die Hilfe zur Pflege abhängig von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen; Einkommen und Vermögen sind bis auf die jeweiligen Freibeträge vorrangig zu verbrauchen.

Es muss nicht immer Klage sein - DRV nimmt Säumniszuschläge zurück

Bei unserer Mandantin war eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Als Folge der Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach und erhob auf diese Beiträge auch Säumniszuschläge. Im letztlich durchgeführten Klageverfahren wurde eine dahingehende Einigung zwischen unserer Mandantin und der DRV geschlossen, dass die Rentenversicherung auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen verzichtet. Dies beachteten anschließend auch die jeweiligen Einzugsstellen (die DRV setzt Beiträge und Säumniszuschläge nur fest, tatsächlich zu bezahlen sind die festgesetzten Beträge aber an die jeweiligen Krankenkassen bzw. an die Minijob-Zentrale, soweit es um (doch nicht) geringfügige Beschäftigungen geht) - abgesehen von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Mini-Job-Zentrale.

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