Erwerbsstatus von GmbH Gesellschaftern- Geschäftsführern ohne Handelsregistereintragung
Dauerstreitpunkt im Sozialversicherungsrecht: Der Erwerbsstatus von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Im Verfahren M. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund (Az. B 12 BA 1/24 R) hatte das Bundessozialgericht über die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Gesellschafters zu entscheiden, der zwar wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden war, dessen Bestellung jedoch erst Jahre später in das Handelsregister eingetragen wurde.
Am Stammkapital der GmbH waren zwei Personen jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Satzung sah Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit vor. Der betreffende Gesellschafter wurde zum 01.01.2015 zum Geschäftsführer bestellt und schloss einen Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist – unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgt – seit Jahren Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen. Kaum ein anderer Bereich des Sozialversicherungsrechts ist in der Praxis derart konfliktträchtig und mit so erheblichen finanziellen Risiken verbunden.
Der Grund liegt in der Besonderheit dieser Personengruppe: Gesellschafter-Geschäftsführer bewegen sich an der Schnittstelle zwischen unternehmerischer Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung. Beides ist grundsätzlich möglich. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung hängt dabei nicht von formalen Bezeichnungen ab, sondern von einer Gesamtwürdigung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse. Bereits kleinere Abweichungen in Beteiligungsquoten, Satzungsregelungen oder Stimmrechten können den Ausschlag geben.
Eine besonders praxisrelevante – und bislang von der Deutschen Rentenversicherung häufig schematisch behandelte – Konstellation betrifft die verspätete oder unterbliebene Eintragung der Geschäftsführerbestellung im Handelsregister. Genau hierzu hat sich vor dem Bundessozialgericht am 13.11.2025 (Az. B 12 BA 1/24 R) eine grundlegende Klarstellung ergeben. Zwar nicht durch ein Urteil der Kasseler Richter, aber durch ein Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis zur Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht.
Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen - Die Handelsregistereintragung erfolgte allerdings erst wesentlich später
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Jahre 2015 bis 2017 nach. Begründung: Mangels Handelsregistereintragung habe keine Geschäftsführerstellung bestanden; der Betroffene sei lediglich als mitarbeitender Gesellschafter anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Sowohl das Sozialgericht Bayreuth als auch das Bayerisches Landessozialgericht folgten dieser Argumentation.
Die Klarstellung vor dem Bundessozialgericht
Im Revisionsverfahren wies das Bundessozialgericht jedoch ausdrücklich darauf hin, dass allein die fehlende Handelsregistereintragung nicht geeignet ist, die interne Rechtsmacht eines wirksam bestellten Geschäftsführers zu beseitigen. Nach diesem richterlichen Hinweis erkannte die DRV den Anspruch der klagenden GmbH an; das Verfahren erledigte sich durch angenommenes Anerkenntnis.
Zentral ist die Kernaussage diese Verfahrens: Wie externe Rechtspositionen bestehen auch interne Rechtsmachtverhältnisse eines wirksam bestellten Geschäftsführers unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister.
Die fehlende Eintragung verhindert nicht, „wie in einem eigenen Unternehmen zu schalten und zu walten“.
Damit ist klargestellt, dass bei Vorliegen der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Machtposition keine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt – auch wenn das Handelsregister (noch) nicht berichtigt ist. Die Registereintragung hat für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung lediglich deklaratorische Bedeutung.
Erhebliche Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Diese Klarstellung ist von weitreichender praktischer Relevanz:
- Verspätete Handelsregistereintragungen sind im Unternehmensalltag keineswegs selten.
- Betriebsprüfungen stützen sich bislang häufig allein auf den formalen Registerstand.
- Beitragsnachforderungen erreichen schnell existenzielle Größenordnungen – zuzüglich Säumniszuschlägen.
Die Sichtweise des Bundessozialgericht stärkt nun ausdrücklich die materielle Betrachtungsweise: Entscheidend ist die tatsächliche Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers, nicht die formale Vollständigkeit des Handelsregisters.
Auch bestandskräftige Betriebsprüfungen können überprüft werden
Besonders wichtig: Die Entscheidung wirkt nicht nur auf laufende Verfahren. Bereits abgeschlossene und bestandskräftige Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV können unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X überprüft und korrigiert werden.
Das bedeutet konkret:
- Zu Unrecht festgesetzte Sozialversicherungsbeiträge können rückwirkend aufgehoben werden.
- Erstattungsansprüche sind auch bei älteren Prüfzeiträumen nicht ausgeschlossen.
- Voraussetzung ist eine fundierte rechtliche Neubewertung der damaligen Statusentscheidung im Lichte der aktuellen Rechtslage.
Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Status allein wegen einer fehlenden Handelsregistereintragung beanstandet wurde, besteht daher erheblicher Handlungsbedarf.
Einordnung in den größeren Zusammenhang
Die Entscheidung fügt sich in eine Vielzahl von Streitfragen rund um die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern ein. Vertiefende Informationen finden Sie auf unseren weiteren Themenseiten, u. a. zu:
- dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV,
- der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung,
- der Festsetzung von Säumniszuschlägen,
- den Grundlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern,
- zu den Besonderheiten in der Ein-Mann-GmbH,
- sowie zu den strafrechtlichen Risiken nach § 266a StGB bei fehlerhafter Statusbewertung.
Diese Aspekte greifen häufig ineinander und sollten stets gemeinsam betrachtet werden.
Fazit: (Neue) Handlungsoptionen - (neuer) Handlungsbedarf
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Hinweis im Verfahren eine praxisnahe und überfällige Klarstellung getroffen und die Rechtsauffassung der DRV korrigiert. Gleichwohl bleibt die Statusbeurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern rechtlich anspruchsvoll und einzelfallabhängig.
Gerade deshalb ist eine frühzeitige und spezialisierte Beratung entscheidend. Als Fachanwälte für Sozialrecht begleiten wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfungen sowie bei der Überprüfung bestandskräftiger Bescheide – mit dem Ziel, unnötige Beitragsnachforderungen und Haftungsrisiken konsequent zu vermeiden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.
