Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Kurzarbeitergeld

 

Durch die Corona-Pandemie hat das in §§ 95 ff. SGB III geregelte Kurzarbeitergeld (Kug) enorm an Bedeutung gewonnen, sowohl in der unternehmerischen Praxis wie auch in der öffentlichen Wahrnehmung und in der Gesetzgebung, die vor allem die Bezugsdauer deutlich verlängerte.

Das Kurzarbeitergeld soll helfen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein Arbeitsausfall ist nach § 96 SGB III erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen; man spricht dann von „Kurzarbeit Null“. Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind; hierzu zählen unter anderem die behördlich angeordneten Betriebsschließungen (Lock Down) während der Corona-Pandemie.

Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
Ein Arbeitsausfall ist hingegen vermeidbar, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.  Mit der Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfall verneint die Bundesagentur für Arbeit in der Praxis den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dem ist jedoch sehr häufig entgegen zu treten, da die Sichtweise der Arbeitsagentur oft zu pauschal ist oder der Entscheidungsprozess bereits von dem Gedanken getragen und gesteuert wird, kein Kurzarbeitergeld zu gewähren.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind gemäß § 97 SGB III schon dann erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb ist auch eine einzelne Betriebsabteilung.

Die persönlichen Voraussetzungen sind nach § 98 SGB III erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. Die persönlichen Kug-Voraussetzungen sind auch während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall weiterhin erfüllt; während des Bezugs von Krankengeld gelten die persönlichen Voraussetzungen hingegen als nicht erfüllt.

Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Arbeitsausfall gemäß § 99 SGB III durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Kug wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Die Agentur für Arbeit hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Stelle entsteht dann in der Praxis der oben beschriebene Rechtsstreit über das Vorliegen bzw. die ausreichende Glaubhaftmachung des Arbeitsausfalls, was die Agenturen für Arbeit gerne verneinen.

Gegen den ergehenden Bescheid kann, wenn die Agentur für Arbeit das Vorliegen von erheblichem Arbeitsausfall der betrieblichen Voraussetzungen verneint, Widerspruch erhoben werden und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht.

Neben dem oben dargestellten „normalen“ Kurzarbeitergeld existiert auch das „Schlechtwetter-Kurzarbeitergeld“, um das sich aber in der Praxis weit weniger Rechtsstreitigkeiten drehen. Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März, in der „Schlechtwetterzeit“ Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, der Arbeitsausfall erheblich ist und die betrieblichen Voraussetzungen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurzarbeitergeld wird nach § 104 SGB III für den Arbeitsausfall grundsätzlich für eine Dauer von längstens 12 Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. Die Höhe des Kug beträgt 60% bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz.
Wegen der Corona-Pandemie wurde die die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ausnahmsweise verlängert. Wurde bis 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt und angezeigt, kann Kurzarbeitergeld maximal 24 Monate bezogen werden, längstens bis zum 31.03.2022.

Wie schon oben ausgeführt, können negative Entscheidungen der Arbeitsagentur mittels Widerspruch und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht angefochten und überprüft werden.

 

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