Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Säumniszuschlag

Sozialversicherungsrechtliche Säumniszuschläge sind für die Sozialversicherungsträger eine nicht unerhebliche und gut “verzinste” Einnahmequelle. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert (1%) des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Wer beispielsweise mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1.000,00 € im Zahlungsrückstand ist, zahlt hierauf pro angefangenem Monat 1% Säumniszuschlag, also 10,00 €. Lediglich bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Bei Beschäftigen schuldet in der Regel der Arbeitgeber (vgl. § 28e SGB IV), so dass sich der Arbeitnehmer, jedenfalls wenn er versicherungspflichtig - und nicht freiwilig sozialversichert ist - keiner Säumniszuschlagsforderung ausgesetzt sieht. Die Hauptanwendungsfälle des Säumniszuschlags nach § 24 SGB IV in der Praxis sind:

  • Beitragsrückstände freiwillig gesetzlich krankenversicherter Personen (§ 9 SGB V)
  • Beitragsnachforderungen nach beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV)

Besonders im Falle der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Betriebsprüfungen gemäß § 28p SGB IV, die von den Rentenversicherungsträgern regelmäßig durchgeführt werden, können die Säumiszuschläge erheblich, ja für den betroffenen Arbeitgeber existenzgefährdende Höhen annehmen, da auch eine rückwirkende Erhebung des Säumniszuschlags möglich ist. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
Wann unverschuldete Unkenntnis vorliegt, war lange Zeit umstritten. Nach einer Auffassung sollte mindestens bedingter Vorsatz erforderlich sein, nach anderer, strengerer Auffassung sollte, wie auch in § 276 BGB, Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit, also schon einfache Fahrlässigkeit genügen, um unverschuldete Unkenntnis ausschließen zu können. Das Bundessozialgericht hat durch seine Entscheidung vom 12.12.2018 (Az. B 12 R 15/18 R) aber letztlich klargestellt, dass sich das Vorliegen von unverschuldeter Unkenntnis nicht nach dem strengen Maßstab des § 276 BGB beurteilt, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab; Verschulden im Sinne des § 24 SGB IV setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus. Die Erhebung von Säumniszuschlägen beginnt auch nicht zwingend bereits mit Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. Unkenntnis.
Problematisch wird die Beantwortung der Frage, ob verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der Zahlungspflicht oftmals im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, wenn Lohnsteuerprüfberichte oder Ergebnisse früherer Betriebsprüfungen nicht berücksichtigt werden oder wenn arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Bezug auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht korrekt umgesetzt werden.

Gegen Bescheide, mit den (auch) Säumniszuschläge erhoben werden, z.B. Betriebsprüfungsbescheide oder Beitragsfolgebescheide, kann Widerspruch und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Bleiben Widerspruch und Klage ohne Erfolg, können die Beitragsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (§ 76 SGB IV).

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