Keine Umdeutung des Reha-Antrags
Viele sozialrechtliche Streitigkeiten drehen sich um die Erwerbsminderungsrente, zumeist um die Bewilligung. Dass es auch anders sein kann, nämlich dass das Ziel eines Rechtsstreits ist, die Rente wegen Erwerbsminderung (noch) nicht zu erhalten, zeigt ein aktuelles Beispiel aus der Kanzlei, wie es immer wieder vorkommt.
Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 SGB VI).
Bei unserer Mandantin war ihr Reha-Antrag vom 10.02.2017 mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) vom 09.08.2019 Rente wegen Erwerbsminderung zum Tag der Reha-Antragstellung gewährt. Die Rentenhöhe bestimmte sich folglich nach dem 2017 geltenden Rentenrecht, nicht unter Berücksichtigung der Besserungen des Rentenpakets 2019, so dass ihr letztlich enorme wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden.
Dagegen wurde Widerspruch erhobe und anschließend Klage zum Sozialgericht Regensburg (Az. S 6 R 21/20).
Im Klageverfahen konnte die DRV Bayern Süd überzeugt werden, von der Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI zum 10.02.2017 wieder Abstand zu nehmen und Rente erst ab 2019 zu gewähren nach "neuem Recht", was ihr monatlich rund 100 € monatlich mehr einbringt. Ein entsprechender Vergleich wurde nun geschlossen.