Nach Klage: Bundesagentur nimmt Ablehnungsbescheid zurück und bewilligt Arbeitslosengeld
Unsere Mandantin wandte sich am 15.05.2023 telefonisch an die Bundesagtur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg. Sie teilte mit, dass sie ihre Reha-Maßnahme beendet habe und nun wieder Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchte. Nachdem in der Folgezeit nichts geschah, insbesondere die Zahlung von Arbeitslosengeld wider Erwarten nicht erfolgt ist, wandte sich unsere Mandantin mehrmals, ca. 4 bis 5 mal, telefonisch an die Bundesagentur für Arbeit. Sie fragte jedes Mal nach dem Bearbeitungsstand ihres Arbeitslosengeldantrages. Ihr wurde jedoch immer nur mitgeteilt, dieser sei in Bearbeitung. Erst am 30.06.2023 teilte ihr der zuständige Sachbearbeiter telefonisch mit, dass für die erneute Bewilligung von Arbeitslosengeld die erforderliche Arbeitslosmeldung fehlen würde. Diese holte unsere Mandantin unverzüglich nach, sodass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 07.07.2023 auch wieder Arbeitslosengeld laufend bewilligt wurde. Für die Zeit ab dem 14.05.2023 bis zur erfolgten Bewilligung wurde der Anspruch jedoch durch Bescheid vom 07.07.2023 abgelehnt. Begründet wird die Ablehnung damit, dass unsere Mandantin sich weder im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit elektronisch oder persönlich arbeitslos gemeldet habe.
Dagegen erhoben wir für unsere Mandantin Widerspruch. Zwar war richtig, dass unsere Mandantin sich weder im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit elektronisch oder persönlich arbeitslos gemeldet hatte und damit eigentlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III für die Zeit bis zur Nachholung der Meldung bestand. Die Zahlung von Arbeitslosengeld konnte aber dennoch erreicht werden. Über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Ansprüche können sich über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben, wenn eine Sozialbehörde, hier die Arbeitsagentur, ihre Beratungs- und Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen verletzt hat. So war es hier.
Unsere Mandantin wandte sich telefonisch an die Regensburger Arbeitsagentur mit der Beantragung von Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Rückkehr von der Reha-Maßnahme. Dieser Antrag wurde entgegengenommen. Es war bereits zu diesem Zeitpunkt, und nochmals verstärkt durch die mehrfachen Nachfragen, ersichtlich, dass das Begehren und das Ziel unserer Mandantin war, Arbeitslosengeld zu erhalten. Es war offensichtlich, dass sie auch davon ausging, mit ihrem telefonischen Antrag alles dafür getan zu haben, um wieder Arbeitslosengeld zu erhalten. Es war offensichtlich, dass unsere Mandantin hier nicht wusste, dass sie sich zusätzlich zum Antrag auch persönlich oder elektronisch arbeitslos melden musste. Der Agentur für Arbeit als zuständiger Fachbehörde war dies hingegen mit Sicherheit bekannt. Es hätte sich daher aufgedrängt, unsere Mandantin auf diesen Umstand bereits im ersten Telefonat hinzuweisen. Sie hätte sich dann unverzüglich arbeitslos gemeldet und die erforderlichen Schritte veranlasst. In Folge dieser Verletzung von Pflichten gemäß § 13 ff. SGB I ist der Zustand herzustellen, der eingetreten wäre, wenn die Arbeitsagentur sich nicht rechtswidrig, also richtig, verhalten hätten. In diesem Falle wäre unserer Mandantin bereits ab
dem 14.05.2023 Arbeitslosengeld bewilligt worden, da sie ihr Verhalten entsprechend ausgerichtet hätte.
Der erhobene Widerspruch war zwar noch ohne Erfolg. Unmittelbar nach Klageerhebung zum Sozialgericht Regensburg (Az. S 12 AL 112/23) lenkte die Arbeitsagentur aber ein, nahm den Ablehnungsbescheid zurück und bewilligte Arbeitslosengeld rückwirkend im streitigen Zeitpunkt.