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Aktualisierung des BAföG-Handbuchs: Neue Entscheidungen mit hoher Praxisrelevanz

Viermal jährlich wird das im Walhalla Fachverlag erscheinende Loseblattwerk „Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis“ von Rechtsanwalt Mathias Klose überarbeitet und ergänzt. Die nächste Aktualisierung steht unmittelbar bevor. Wie gewohnt liegt der Fokus auf aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, die für die Praxis in Beratung, Verwaltung und gerichtlicher Auseinandersetzung von besonderer Bedeutung sind.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über einige der Entscheidungen, die in die nächste Lieferung aufgenommen werden.

Institutionelle Gleichwertigkeit und Ausbildungsbegriff (§ 2 BAföG)

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.10.2024 – 5 C 2.23) hat klargestellt, dass es für die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht entscheidend auf die Ausbildungsstätte selbst, sondern auf den dort vermittelten Ausbildungsgang ankommt. Die Entscheidung bringt mehr Klarheit bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung an einer Ergänzungsschule oder nicht staatlichen Hochschule als förderungsfähig eingestuft werden kann.

Ausländische Ausbildungen und Fachrichtungswechsel (§§ 5, 7 BAföG)

Das OVG Lüneburg (Urteil vom 24.02.2025 – 2 LC 99/24) hat die förderungsrechtliche Einordnung einer im Ausland begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Ausbildung näher konturiert. Es stellt heraus, dass ein solcher Ausbildungsabschnitt als bisherige Ausbildung gelten kann, wenn er berufsqualifizierend angelegt war und institutionell mit einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Zudem stellt das Gericht klar, dass in Fällen von Flucht und Neuanfang kein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliegt. Die Entscheidung berücksichtigt ausdrücklich die besondere Situation von Asylbewerbern.

Erwerbstätigkeit von EU-Studierenden (§ 8 BAföG)

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 25.11.2024 – 2 E 5184/24) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Studierende aus EU-Staaten als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer gelten können. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft nicht an starre Kriterien wie Mindesteinkommen oder bestimmte Arbeitszeiten gebunden ist. Die Entscheidung ist insbesondere für die Förderung von EU-Bürgern von hoher Relevanz.

Verlängerungstatbestände und Fachsemesterbegriff (§§ 9, 15 BAföG)

Sowohl der VGH München (Beschluss vom 26.09.2024 – 12 ZB 23.1392) als auch das OVG Saarlouis (Beschluss vom 10.01.2025 – 1 A 178/23) beschäftigen sich mit dem Verhältnis von Fach- und Hochschulsemestern sowie den Voraussetzungen für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Dabei wird nochmals betont, dass allein die Immatrikulation genügt, um ein Semester als Fachsemester zu qualifizieren – unabhängig von der aktiven Teilnahme am Studium. Zudem wird klargestellt, dass eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer regelmäßig eine positive Prognose hinsichtlich des Ausbildungserfolgs voraussetzt.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Förderung (§ 15a BAföG)

Mehrere Entscheidungen, u. a. vom VG Bremen, VG Karlsruhe und OVG Hamburg, thematisieren die Frage, inwieweit pandemiebedingte Erschwernisse eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen. Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen allgemeinen coronabedingten Regelungen auf hochschulrechtlicher Ebene (z. B. Verlängerung der Regelstudienzeit) und individuellen schwerwiegenden Gründen im Sinne des BAföG. Die Rechtsprechung stellt klar, dass eine doppelte Begünstigung – durch Hochschulrecht und BAföG – ausgeschlossen werden soll.

Vermögensanrechnung und Unverfügbarkeit von Vermögen (§§ 27, 29 BAföG)

Der VGH München hat mit mehreren Entscheidungen erneut betont, dass bei der Vermögensanrechnung entscheidend ist, ob über das betreffende Vermögen im Bewilligungszeitraum tatsächlich verfügt werden kann. Dies betrifft insbesondere Fälle sog. „Oma-Sparbücher“ oder anderer Vermögenswerte, bei denen der Zugriff faktisch nicht möglich ist. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Auszubildende auf formal vorhandenes, aber tatsächlich unzugängliches Vermögen verwiesen werden.

Erlass der Darlehensschuld (§ 18 BAföG)

Das VG Köln hat in gleich mehreren Urteilen (u. a. vom 09.10.2024 – 26 K 4882/20) deutlich gemacht, dass der Anspruch auf Erlass der BAföG-Darlehensschuld nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist – auch bei Altfällen, in denen das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt wurde. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungs- und Zahlungspflichten und lässt nur in klar definierten Ausnahmefällen eine Nachsicht zu.

 

Die Entscheidungen, ihre Einordnung sowie weiterführende Hinweise zur Umsetzung in der Praxis finden Sie in der kommenden Lieferung des Kommentars. Das Werk richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts und wird laufend um neue Entwicklungen ergänzt – praxisnah, verständlich und fundiert.

 

Bei Rückfragen oder Interesse an einer Beratung zu BAföG-rechtlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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