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Volle Erwerbsminderungsrente - Arbeitsmarktrente erfolgreich durchgesetzt

Unsere Kanzlei hat kürzlich für eine Mandantin vor dem Sozialgericht Landshut eine Rente wegen Erwerbsminderung durchgesetzt, nachdem ihr Antrag zunächst sowohl im Verwaltungs- als auch im Widerspruchsverfahren abgelehnt worden war.

Die Mandantin leidet an verschiedenen psychischen Erkrankungen, insbesondere an einer Depression, die in mittelschweren bis schweren Episoden verläuft, einer Angststörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Trotz dieser Diagnosen hatte die Deutsche Rentenversicherung im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, die Mandantin sei weiterhin in der Lage, vollschichtig – also täglich sechs Stunden und mehr – zu arbeiten. Entsprechend wurde der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Auch der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Daraufhin wurde durch unsere Kanzlei Klage beim Sozialgericht Landshut (Az. S 14 R 449/23) erhoben. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurden zwei psychiatrische Gutachten eingeholt. Beide Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, dass die Mandantin aufgrund ihrer Erkrankungen nur noch in der Lage sei, zwischen drei und unter sechs Stunden täglich zu arbeiten. Damit lag zumindest eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Da die Mandantin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht über einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz verfügte, konnte im Einvernehmen mit dem Gericht am 23.5.2025 ein Vergleich mit der Deutschen Rentenversicherung geschlossen werden. Die Mandantin erhält nun eine sogenannte Arbeitsmarktrente – also eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, obwohl nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wurde.

Was ist eine Arbeitsmarktrente?

Die Arbeitsmarktrente beruht auf der sogenannten „verschlossenen Arbeitsmarktlage“. Sie wird Personen zugesprochen, die zwar noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnten (also nur teilweise erwerbsgemindert sind), für die aber kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass faktisch eine volle Erwerbsminderung vorliegt, weil der Arbeitsmarkt für den Betroffenen „verschlossen“ ist.

Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitsmarktrente ist neben der ärztlich festgestellten teilweisen Erwerbsminderung insbesondere, dass keine Beschäftigung im genannten Stundenumfang verfügbar ist. Die Betroffenen dürfen sich also nicht tatsächlich in einem solchen Teilzeit-Arbeitsverhältnis befinden.

Fazit

Der Fall zeigt beispielhaft, dass eine Ablehnung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht das Ende bedeuten muss. Gerade bei psychischen Erkrankungen werden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit im Verwaltungsverfahren häufig unterschätzt. Das sozialgerichtliche Verfahren bietet die Möglichkeit, eine fundierte medizinische Begutachtung zu erlangen und damit die tatsächliche Leistungsfähigkeit sachgerecht feststellen zu lassen.

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