Wenn aus 161.000 Euro plötzlich 44.000 werden – Betriebsprüfungsbescheid der DRV großenteils fehlerhaft
Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – für viele Unternehmen ein Routinevorgang, der schnell zum finanziellen Albtraum werden kann. Besonders im Baugewerbe, wo Werkverträge, Subunternehmer und kurzfristige Beschäftigungen an der Tagesordnung sind, steht schnell der Verdacht der Scheinselbstständigkeit im Raum. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt, wie wichtig es ist, die rechtlichen Feinheiten zu kennen – und sich zu wehren, wenn Nachforderungen überzogen erscheinen.
Ausgangslage: Eine sechsstellige Nachforderung
Unsere Mandantin, ein Bauunternehmen, erhielt nach einer Betriebsprüfung durch die DRV Bayern Süd im Dezember 2021 einen Bescheid über 161.465,81 €. Davon entfielen 120.742,81 € auf angeblich nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und 40.723 € auf Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV.
Eine Summe, die jedes Unternehmen ins Wanken bringen kann – und die so in dieser Form nicht gerechtfertigt war.
Widerspruch: Keine Vorsatzhandlung – keine Säumniszuschläge
Wir legten Widerspruch ein und konnten im Verfahren darlegen, dass kein vorsätzliches Handeln des Geschäftsführers vorlag. Damit entfiel die Grundlage für die Säumniszuschläge und die Berechnung nach § 14 Abs. 2 SGB IV.
Das Ergebnis: Die Forderung der DRV reduzierte sich bereits im Widerspruchsverfahren auf rund 62.000 € – ein erster, wesentlicher Erfolg.
Klageverfahren: Scheinselbstständigkeit? Nicht immer so einfach.
Doch dabei blieb es nicht. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München zeigte sich, dass einige der von der DRV als vermeintlich „scheinselbstständig“ eingestuften Personen tatsächlich selbstständig tätig waren.
Durch entsprechende Nachweise – Verträge, eigene Betriebsmittel, unternehmerisches Risiko – konnte überzeugend belegt werden, dass keine Versicherungspflicht bestand.
Die Folge: Die Beitragsschuld reduzierte sich weiter – auf rund 44.000 €.
Der Vergleich: Ein realistisches und faires Ergebnis
Auf dieser Grundlage wurde am 14. Oktober 2025 ein Vergleich vor dem Sozialgericht München (Az. S 27 BA 205/22) geschlossen. Damit war klar: Die ursprünglich geltend gemachte Nachforderung von über 160.000 € wurde auf weniger als ein Drittel reduziert.
Für unsere Mandantin bedeutete das nicht nur eine erhebliche finanzielle Entlastung, sondern auch Rechtssicherheit für zukünftige Prüfungen.
Fazit: Betriebsprüfungen sind kein Selbstläufer
Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex und fehleranfällig DRV-Prüfungen im Baugewerbe sein können – insbesondere bei der Beurteilung von Subunternehmern und selbstständigen Tätigkeiten.
Wer hier vorschnell aufgibt oder die Forderungen ungeprüft akzeptiert, riskiert hohe Verluste. Oft lohnt sich der genaue Blick auf die rechtliche Grundlage – und eine konsequente Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Unsere Kanzlei ist auf Sozialrecht spezialisiert, insbesondere auf Verfahren im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Statusfeststellungen und Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie selbst von einer DRV-Prüfung betroffen sind oder eine Nachforderung erhalten haben, sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch.
