GdB 50 nach Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erreicht – Zweites Gutachten führte zum Erfolg
Vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 17 SB 477/24) konnten wir für unseren Mandanten erfolgreich die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 erreichen.Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Landesversorgungsamt, gab im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 15.06.2026 ein Anerkenntnis ab. Unser Mandant nahm dieses Anerkenntnis an. Das Klageziel wurde damit vollständig erreicht.
Unser Mandant leidet an einer Vielzahl von Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Im Vordergrund standen dabei insbesondere die schweren psychischen Erkrankungen. Zu den geltend gemachten Gesundheitsstörungen gehörten:
- schwere Zwangsstörung,
- Panikstörung,
- soziale Phobie,
- paranoide Persönlichkeitsakzentuierung,
- Stuhlinkontinenz,
- chronische Sinubronchitis,
- Trigeminusneuralgie,
- Tinnitus,
- Polyneuropathie sowie
- ein chronisches Schmerzsyndrom.
Besonders bedeutsam waren die erheblichen psychischen Einschränkungen. Nach den vorliegenden fachärztlichen Berichten bestand die Zwangserkrankung bereits seit mehreren Jahrzehnten und war mit schwerwiegenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten verbunden. Hinzu kamen erhebliche Auswirkungen auf die Selbstversorgung, die Alltagsbewältigung sowie die soziale und berufliche Teilhabe.
Daneben führten die körperlichen Erkrankungen zu erheblichen zusätzlichen Belastungen. Die diagnostizierte Stuhlinkontinenz, die Polyneuropathie, die Trigeminusneuralgie mit wiederkehrenden Schmerzattacken, der Tinnitus sowie weitere orthopädische Beschwerden und chronische Schmerzen wirkten sich nach unserer Auffassung in ihrer Gesamtheit deutlich stärker aus als vom Beklagten angenommen.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Bedeutung medizinische Sachverständigengutachten im Schwerbehindertenrecht haben können.
Zunächst wurde durch das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten nach § 106 SGG eingeholt. Der beauftragte Gutachter, Medizinaldirektor Dr. W., gelangte zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Gesamt-GdB von 30 vorliege. Mit dieser Bewertung war unser Mandant nicht einverstanden. Deshalb machten wir von der Möglichkeit Gebrauch, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen. Diese Vorschrift gibt Klägern die Möglichkeit, einen bestimmten Sachverständigen ihrer Wahl zu benennen. Der anschließend beauftragte Sachverständige Prof. Dr. W. kam zu einer grundlegend anderen Einschätzung. In seinem Gutachten bewertete er die gesundheitlichen Einschränkungen unseres Mandanten mit einem Gesamt-GdB von 80. Die erheblichen Unterschiede zwischen beiden Gutachten verdeutlichen, dass die Bewertung komplexer psychischer und körperlicher Erkrankungen durchaus unterschiedlich ausfallen kann und eine sorgfältige Prüfung aller medizinischen Befunde unerlässlich ist.
Auch wenn sich das ZBFS der Bewertung des Gutachtens nach § 109 SGG nicht vollständig anschloss, führte die weitere Auseinandersetzung letztlich zum Erfolg. Entscheidend war, dass das vom Mandanten verfolgte Klageziel – die Feststellung eines GdB von mindestens 50 – durch die Ergebnisse des Verfahrens gestützt wurde. Der Beklagte gab deshalb ein entsprechendes Anerkenntnis ab.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass ablehnende oder aus Sicht der Betroffenen zu niedrige GdB-Feststellungen nicht vorschnell hingenommen werden sollten. Gerade bei komplexen psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzsyndromen und dem Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsstörungen kann eine gerichtliche Überprüfung sinnvoll sein.
Ebenso verdeutlicht das Verfahren die praktische Bedeutung des Gutachtensrechts nach § 109 SGG. Während das zunächst eingeholte Gerichtsgutachten lediglich einen GdB von 30 annahm, gelangte der nach § 109 SGG benannte Sachverständige zu einem Gesamt-GdB von 80. Im Ergebnis führte dies dazu, dass unser Mandant sein Ziel – die Anerkennung eines GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft – erreichen konnte.
