Keine Strafe wegen Besitzes von CBD-Blüten
Unser Mandant hatte am 9. März in einem "CBD Store" ein Fläschchen mit CBD-Blüten gekauft. Er ging davon aus, dies sei legal. Auf dem Fläschen befand sich ein Aufdruck, dass es sich um CBD handele und der THC-Gehalt unter 0,2 % liege. Auf dem Heimweg wurde unser Mandant von einer Zivilstreife der Polizei kontrolliert. Dabei kam das Fläschchen mit den CBD-Blüten zum Vorschein. Ein daraufhin durchjgeführter Drogenschnelltest schlug positiv auf THC an. Ohne nähere labortechnische Untersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft Hof den Erlass eines Strafbefehl mit Geldstrafe gegen unseren Mandanten wegen des unerlaubten Besitzes von Marihuana und unterstellte - aus welchem Grunde auch immer - einen THC-Wirkstoffgehalt von "mindestens 5 %". Dagegen hat Rechtsanwalt Mathias Klose als Verteidiger Einspruch eingelegt. Dieser war erfolgreich. Die Verhängung einer Geldstrafe konnte in der Hauptverhandlung vermieden werden.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hof am 23.08.2021 (Az. 13 Cs Cs 4430 Js 4875/21) konnte eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO erreicht werden, nachdem zuvor in der Hauptverhandlung der minimale Wirkstoffgehalt von 0,2 % - und nicht wie im Strafbefehl unterstellt von 5 % - thematisiert wurde und schon vor Hauptverhandlung ein Beweisantrag gestellt worden war zu den Umständen des CBD-Kaufs, die den Vorsatz, der für die Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes von Marihuana Voraussetzung ist, in Zweifel gezogen haben.